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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 136/00
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vom
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26. April 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vier
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Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen
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wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der
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Sachrüge.
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Das Rechtsmittel hat mit der auf § 265 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
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hungsanstalt angeordnet ist, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349
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Abs. 2 StPO.
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Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß er weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist und auch in der
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Hauptverhandlung das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt hat. Der
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Hinweis wurde durch den Schlußantrag des Staatsanwalts, die Maßregel anzuordnen, nicht entbehrlich (BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 2).
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Das Urteil war daher aufzuheben, soweit die – im übrigen rechtsfehlerfrei begründete – Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet worden ist. Der
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Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte bei prozeßordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte.
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Jähnke
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Niemöller
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Bode
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Detter
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Otten
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