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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 133/05
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vom
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31. Mai 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betrugs u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Darmstadt vom 3. Juni 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß
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der Angeklagte des Betrugs in elf Fällen und eines weiteren Betrugs in 431 tateinheitlichen Fällen sowie der Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen und
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wegen eines weiteren Betrugs in 432 tateinheitlichen Fällen sowie wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
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Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend in seiner Antragsschrift
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darauf hin, daß nicht ein Betrug in 432 tateinheitlichen Fällen, sondern in 431
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tateinheitlichen Fällen vorliegt, da der in Tabelle 4 zu AS II aufgeführte Fall 97
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(Untreue zum Nachteil der Eheleute F.
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; UA S. 83) in Tabelle 5 zu AS II (UA
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S. 91) versehentlich als Betrugsfall nochmals gezählt wurde. Der Senat
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schließt aus, daß die für diesen Betrug verhängte Einzelstrafe von acht Jahren
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und zehn Monaten darauf beruht, daß der Tatrichter von 432 tateinheitlichen
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Fällen statt von 431 tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist.
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2. Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts war der
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Schuldspruch weiter dahin klarzustellen, daß der Angeklagte einer Untreue in
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78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
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3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten
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(§ 473 Abs. 4 StPO).
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Bode
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Otten
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Roggenbuck
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Rothfuß
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Appl
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