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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 132/18
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vom
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16. Mai 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchter Nötigung
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ECLI:DE:BGH:2018:160518B2STR132.18.0
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 4
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StPO einstimmig beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch
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über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Nötigung in drei Fällen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
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1. Nach den Urteilsfeststellungen berührte der Angeklagte am 24. August
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2016 in einem Schwimmbad mehrere Mädchen im Alter zwischen elf und 14
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Jahren, indem er ihnen jeweils kurzzeitig unter Wasser an den Oberschenkel
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griff und versuchte, seine Hand in Richtung der Genitalien zu bewegen
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(Geschädigte B.
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), versuchte, sie zu umklammern und ihnen an den Ober-
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schenkel zu greifen (Geschädigte L.
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sich zog (Geschädigte E.
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und B.
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) bzw. sie umarmte und an
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). Darüber hinaus tauchte er zwischen den
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Beinen eines der Mädchen hindurch, ohne dass hierzu genauere Feststellun-
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gen getroffen werden konnten. Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der an einem schizophrenen Residuum leidende
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Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung „nicht oder wesentlich weniger in der
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Lage gewesen sei, den Tatanreizen Widerstand entgegen zu setzen“ und seine
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Steuerungsfähigkeit daher erheblich eingeschränkt oder sogar – jedenfalls nicht
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ausschließbar – ganz aufgehoben gewesen sei.
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2. Der Maßregelausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht
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stand.
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a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
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darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB)
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war, und die Tatbegehung hierauf beruht. Der erforderliche symptomatische
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Zusammenhang besteht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters für die Anlasstat kausal geworden ist, wobei Mitursächlichkeit genügt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 658/16, NStZ-RR
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2017, 272 f.). In den Urteilsgründen ist darzulegen, wie sich die festgestellte
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psychische Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die
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Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
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4. August 2016 – 4 StR 230/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 26. Juli 2016
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– 3 StR 211/16, R&P 2016, 268 f.; Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR
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265/15, NStZ-RR 2016, 76; Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 StR
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139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307).
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b) Das Landgericht hat den für eine Unterbringungsanordnung vorausgesetzten symptomatischen Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der
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psychischen Erkrankung des Angeklagten nicht tragfähig belegt.
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aa) Dem Sachverständigen Dr. Ba.
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folgend ist es davon ausgegan-
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gen, dass der Angeklagte an einer „schizophrenen Spektrumserkrankung“ nach
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ICD-10: F20 leidet, die sich – in Ermangelung feststellbaren Wahnerlebens –
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als ein „schizophrenes Residuum“ (ICD-10: F20.5) darstelle. Die beim Angeklagten zu beobachtende „ausgeprägte Negativsymptomatik“ sei durch eine
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affektive Nivellierung, eine Simplifizierung der Gedankengänge, durch Apathie,
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Sprachverarmung sowie „ein Gedankenabreißen und bis an die Zerfahrenheit
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[…] heranreichende[n] assoziative Lockerungen“ gekennzeichnet und das
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Störungsbild durch eine starke emotionale Nivellierung und „Versandung der
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Persönlichkeit“ des Angeklagten geprägt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen setze die Diagnose eines schizophrenen Residuums wenigstens
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eine eindeutige psychotische Episode voraus; angesichts eines biographisch
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beschriebenen „Leistungsknicks“ könne eine Erstepisode zu Studienzeiten
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„unterstellt“ werden. Abweichend von den Ausführungen des Sachverständigen
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Dr. Ba.
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hat das Landgericht die Angaben des Angeklagten, die Mädchen im
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Schwimmbad hätten ihn gestisch und mimisch zur Kontaktaufnahme aufgefordert, nicht als ein „paranoides Uminterpretieren von Begebenheiten“ gedeutet,
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welches „die Charakteristik einer paranoid-halluzinatorischen Symptomatik in
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sich trage“; vielmehr ist es zu der Überzeugung gelangt, dass diese Äußerung
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eine erdachte Rechtfertigung des Angeklagten für sein Handeln sei. Insoweit
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hat
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das
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Dr. Eu.
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Landgericht
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auf
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die
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Ausführungen
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der
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Sachverständigen
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verwiesen, die den Angeklagten während der vorläufigen
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Unterbringung behandelte und während der mehrmonatigen Dauer der Unterbringung keinerlei Wahnerleben festzustellen vermochte. Auf der Grundlage
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beider sachverständiger Ausführungen ist das Landgericht zu der Überzeugung
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gelangt, dass der Angeklagte zur Tatzeit aufgrund der „Versandung“ seiner
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Persönlichkeit in seiner Fähigkeit, seiner (sexuellen) Begierde etwas entgegen
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zu setzen, erheblich eingeschränkt gewesen sei.
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bb) Damit ist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem zum Tatzeitpunkt bestehenden psychischen Defekt und den Anlasstaten nicht tragfähig belegt. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang
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darauf verweist, dass der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung den Tatanreizen wesentlich weniger oder gar keinen Widerstand entgegen setzen konnte,
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erscheint dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass das Landgericht
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den sachverständigen Ausführungen des Dr. Ba.
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nicht gefolgt ist, wonach
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der Angeklagte sich durch Mimik und Gestik der Mädchen zur Kontaktaufnahme
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aufgefordert fühlte, nicht nachvollziehbar und entbehrt in Ermangelung näherer,
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die soziale Leistungsfähigkeit des Angeklagten und die Einschränkungen in der
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Affektregulation umfassend in den Blick nehmenden Ausführungen einer tragfähigen Tatsachengrundlage.
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Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, dass die beschriebenen Symptome des psychischen Defekts in einem nicht aufgelösten Spannungsverhältnis
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zum Verhalten des Angeklagten während des Tatgeschehens sowie zu den
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– etwa durch die Bezugsbetreuerin des Angeklagten beschriebenen – sonstigen
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Aktivitäten des Angeklagten stehen.
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3. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf – naheliegender Weise unter Hinzuziehung
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eines anderen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entscheidung.
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Mit Blick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hebt der Senat auch den Freispruch des Angeklagten auf. Es ist nicht auszuschließen, dass die neue tatgerichtliche Verhandlung und die zur Erstellung einer aktuellen Gefährlichkeits-
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prognose erforderliche erneute Begutachtung des Angeklagten eine abweichende Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten ergeben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2018 – 5 StR 54/18, juris Rn. 7).
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Das neue Tatgericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung der isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die
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Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (BGH,
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Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 349/13, BeckRS 2013, 21437).
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Der Senat sieht von der Aufrechterhaltung der für sich genommen
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rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen ab, um dem neu
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zur Entscheidung berufenen Tatgericht insgesamt eine neue und widerspruchsfreie Sachentscheidung zu ermöglichen.
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Schäfer
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Krehl
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Grube
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Bartel
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Schmidt
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