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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 117/18
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vom
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3. Juli 2018
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen schweren Raubes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:030718B2STR117.18.0
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Dezember 2017 im Ausspruch über die
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Einziehung aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
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an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten S.
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wegen schweren Raubes
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in zwei Fällen, schweren Raubes in drei tateinheitlichen Fällen, davon in einem
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Fall versucht, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten B.
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wegen schweren Raubes, versuchten Wohnungseinbruchs-
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diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei
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Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es eine Goldkette eingezogen sowie die Einziehung von Wertersatz
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gegen den Angeklagten S.
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in Höhe von 55.720 € und gegen den Ange-
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klagten B.
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in Höhe von 55.100 €, davon in Höhe von 44.000 € als Gesamt-
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schuldner, angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der
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Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich
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unbegründet.
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1. Der Schuldspruch hält wie auch der Strafausspruch hinsichtlich beider
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Angeklagter im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Dass die Strafkammer
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hinsichtlich des Falles 1 der Urteilsgründe von zwei tatmehrheitlichen Raubtaten des Angeklagten S.
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ausgegangen ist, ist zwar rechtlich nicht unbe-
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denklich. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich eine möglicherweise unzutreffende konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts auf die Höhe der
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gegen den Angeklagten festgesetzten Einheitsjugendstrafe ausgewirkt hat.
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2. Hingegen halten die Einziehungsentscheidungen in mehrfacher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Zu Recht hat das Landgericht zwar im Fall 1 der Urteilsgründe die
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Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des erbeuteten, aber bei dem
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Angeklagten S.
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und seinen gesondert verfolgten Mittätern nicht mehr vor-
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handenen Bargelds von 720 € gegen diesen angeordnet (§ 73c Satz 1 StGB).
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Es hat aber versäumt, insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung auszusprechen.
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b) Im Fall 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler
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angenommen, dass sämtliche Tatbeteiligte, darunter die Angeklagten S.
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und B.
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, die tatsächliche Mitverfügungsgewalt über die gesamte Beute im
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Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt haben. Im Grundsatz nicht zu beanstanden
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ist deshalb die Einziehung eines dem Wert des Goldschmucks entsprechenden
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Geldbetrags. Insoweit ist die Strafkammer zwar rechtlich unbedenklich von
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einem Wert des gesamten erbeuteten Schmucks von 44.000 € ausgegangen,
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hat aber bei der Bemessung des einzuziehenden Werts des veräußerten Goldschmucks nicht den Wert der beim Angeklagten S.
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sichergestellten Gold-
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kette in Abzug gebracht, deren Einziehung sie zusätzlich angeordnet hat. Hinsichtlich der „Königskette“, die der Angeklagte B.
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nach der Tat getragen hat,
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bleibt im Übrigen offen, ob insoweit die Voraussetzungen einer Einziehung von
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Wertersatz gemäß § 73c Satz 1 StGB gegeben sind. Den Urteilsgründen lässt
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sich nicht entnehmen, ob sich diese Kette nach wie vor im Besitz des Angeklagten befindet oder ob sie zwischenzeitlich veräußert wurde oder zumindest nicht
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mehr auffindbar ist. Nur im zweiten Fall wäre auch insoweit die Einziehung von
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Wertersatz zulässig (§ 73c Satz 1 StGB), während ansonsten die Einziehung
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der Goldkette – unter gleichzeitiger Reduzierung des Betrags von 44.000 € für
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die Einziehung des Wertes von Taterträgen um den Wert der „Königskette“ –
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anzuordnen gewesen wäre (§ 73 Abs. 1 StGB).
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Rechtsfehlerhaft ist auch die über den Wert des Goldschmucks hinausgehende (zusätzliche) Anordnung der Einziehung des Werts des Erlöses, den
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beide Angeklagte durch Veräußerung ihres Beuteanteils erzielt und anschließend verbraucht haben. Zwar hätte der Erlös von 11.000 € bzw. 11.100 € als
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Veräußerungssurrogat gemäß § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB eingezogen werden können, wenn er noch beim Angeklagten vorhanden gewesen wäre. In diesem Fall
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hätte neben der Surrogateinziehung aber nur noch auf Einziehung des Wertes
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von Taterträgen in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtwert des
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ursprünglich erlangten Goldschmucks und dem Surrogatwert erkannt werden
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dürfen (vgl. § 73c Satz 2 StGB). Eine Einziehung des Werts eines Veräußerungssurrogats, das – wie hier – nicht mehr vorhanden ist und daher nicht eingezogen werden kann, sieht das Gesetz nicht vor. § 73c StGB bezieht sich, wie
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sich aus Satz 2 der Vorschrift ergibt, nicht auf die Einziehung des Werts von
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Surrogaten, sondern allein auf die Einziehung des Werts des zunächst durch
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die Tat Erlangten. Erst recht kann nicht zusätzlich zur Einziehung des (vollen)
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Werts des zunächst Erlangten die Einziehung des Werts eines nicht mehr vorhandenen Surrogats angeordnet werden. Durch eine solche Kumulation sowohl
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des Wertes des zunächst Erlangten als auch des Surrogatwerts würde mehr
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abgeschöpft, als dem Vermögen des Täters zugeflossen ist. Dies ließe sich mit
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Sinn und Zweck der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, die keine Nebenstrafe darstellt, nicht vereinbaren.
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c) Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung. Eine eigene Sachentscheidung bleibt dem Senat verwehrt, weil sich
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den Urteilsgründen weder der Wert der beim Angeklagten S.
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sichergestell-
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ten Goldkette noch der weitere Verbleib der „Königskette“ entnehmen lässt.
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Insoweit wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen, die den aufrecht
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erhaltenen bisherigen nicht widersprechen dürfen, zu treffen haben.
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Schäfer
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Krehl
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RiBGH Zeng ist wegen
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Erkrankung gehindert
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zu unterschreiben.
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Schäfer
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Eschelbach
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Bartel
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