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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 102/03
vom
3. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Oktober 2002 im Ausspruch über die
Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe: ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.
Februar 2002 (Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde, einbezogen war die Strafe aus einem Urteil des
Amtsgerichts Wuppertal vom 12. Oktober 2000 = Nr. 8 der Vorstrafenliste) und
des Amtsgerichts Mayen vom 17. Juni 2002 (Geldstrafe von siebzig Tagessätzen zu je 16
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nat verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Einzel-
-3-
strafausspruch richtet. Insoweit weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hingegen erweist sich die Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt sich insoweit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:
„Die Gesamtstrafe kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammer
hat die Zäsurwirkung (vgl. Tröndle/Fischer StGB § 55 Rdz. 12) des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 12.10.2000 (UA S. 6 Nr. 8) nicht
beachtet. Hierdurch ist der Angeklagte beschwert. Die Gesamtstrafe des
Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2002 (UA S. 6 Nr. 9) ist
zur Bewährung ausgesetzt. Eine mit dem Urteil des Amtsgerichts Mayen
vom 17.06.2002 (UA S. 8 Nr. 10) gebildete Gesamtstrafe wäre aussetzungsfähig gewesen. Ein Widerruf der Aussetzung der Gesamtstrafe aus
dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2002 wegen der hier
abgeurteilten oder der dem Urteil des Amtsgerichts Mayen zu Grunde
liegenden Taten kommt nicht in Betracht (vgl. S/S Stree StGB § 56 f
Rdz. 3, § 58 Rdz. 8).“
Rissing-van Saan
Athing
Fischer
Rothfuß
Roggenbuck