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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 102/03
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vom
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3. September 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2003
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Oktober 2002 im Ausspruch über die
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Gesamtstrafe aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe: ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.
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Februar 2002 (Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur
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Bewährung ausgesetzt wurde, einbezogen war die Strafe aus einem Urteil des
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Amtsgerichts Wuppertal vom 12. Oktober 2000 = Nr. 8 der Vorstrafenliste) und
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des Amtsgerichts Mayen vom 17. Juni 2002 (Geldstrafe von siebzig Tagessätzen zu je 16
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o-
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nat verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Einzel-
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-3-
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strafausspruch richtet. Insoweit weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum
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Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Hingegen erweist sich die Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt sich insoweit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:
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„Die Gesamtstrafe kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammer
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hat die Zäsurwirkung (vgl. Tröndle/Fischer StGB § 55 Rdz. 12) des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 12.10.2000 (UA S. 6 Nr. 8) nicht
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beachtet. Hierdurch ist der Angeklagte beschwert. Die Gesamtstrafe des
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Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2002 (UA S. 6 Nr. 9) ist
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zur Bewährung ausgesetzt. Eine mit dem Urteil des Amtsgerichts Mayen
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vom 17.06.2002 (UA S. 8 Nr. 10) gebildete Gesamtstrafe wäre aussetzungsfähig gewesen. Ein Widerruf der Aussetzung der Gesamtstrafe aus
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dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2002 wegen der hier
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abgeurteilten oder der dem Urteil des Amtsgerichts Mayen zu Grunde
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liegenden Taten kommt nicht in Betracht (vgl. S/S – Stree StGB § 56 f
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Rdz. 3, § 58 Rdz. 8).“
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Rissing-van Saan
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Athing
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Fischer
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Rothfuß
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Roggenbuck
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