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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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2 StR 100/15
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vom
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7. Januar 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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ECLI:DE:BGH:2016:070116U2STR100.15.0
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
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7. Oktober 2015, in der Sitzung am 7. Januar 2016, an denen teilgenommen
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haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Fischer,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Krehl,
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Dr. Eschelbach,
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die Richterinnen am Bundesgerichtshof
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Dr. Ott,
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Dr. Bartel,
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Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
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in der Verhandlung,
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Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
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bei der Verkündung
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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in der Verhandlung
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als Verteidiger des Angeklagten,
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Rechtsanwalt
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in der Verhandlung
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als Vertreter der Nebenklägerin K.
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W.
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Justizhauptsekretärin
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in der Verhandlung,
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Justizangestellte
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bei der Verkündung
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als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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,
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Mühlhausen vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
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Kindern in drei Fällen und Sich-Verschaffens des Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
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und vier Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die dagegen
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gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen
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Erfolg.
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1. Der Angeklagte war ein guter Freund des Zeugen S.
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und häufig
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bei diesem zu Gast. Dabei lernte er auch Anfang des Jahres 2012 die damals
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zehn Jahre alte Geschädigte K.
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zusammen mit dessen Tochter F.
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W.
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kennen, die den Zeugen S.
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regelmäßig besuchte. Die beiden
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Kinder sind Töchter der früheren Lebensgefährtin des Zeugen S.
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W.
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, von der dieser sich im Jahre 2011 getrennt hatte.
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, C.
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Bei seinen Besuchen war der Angeklagte regelmäßig von seiner damaligen Verlobten
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E.
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und ihrem gemeinsamen Kind P.
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wie er auch und die "Besuchskinder" des Zeugen S.
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übernachteten. Üblicherweise schlief K.
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W.
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begleitet, die
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in dessen Wohnung
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im Wohnzimmer auf dem
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dortigen Sofa. Der Angeklagte legte sich bei mehreren Gelegenheiten zu ihr auf
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das Sofa.
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a) Dabei kam es an drei nicht näher bestimmbaren Abenden im Zeitraum
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zwischen Februar und Oktober 2012 zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten,
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der sich - jeweils mit einer Jogginghose und einem T-Shirt bekleidet - zu K.
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legte und zunächst mir ihr redete. Anschließend berührte er in sexueller
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Absicht die Zeugin zunächst auf der Kleidung an ihrem Geschlechtsteil, um ihr
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sodann Schlafanzughose und Schlüpfer herunter zu ziehen und die Schamlippen des Kindes mit seiner Hand zu berühren und zu streicheln, ohne jedoch mit
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dem Finger einzudringen. Der Angeklagte beendete seine Berührungen ohne
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äußeren Anlass.
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b) Im Frühjahr bat der Angeklagte den Zeugen S.
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K.
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W.
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um Nacktfotos von
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. Daraufhin machte dieser am 11. Mai 2012 mit ihrem Einver-
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ständnis mehrere Fotos von ihr, wobei auf diesen teils das unbedeckte Geschlechtsteil, teils der unbedeckte Po und teils auch die unbedeckte Brust des
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Kindes zu sehen sind. Die von ihm gefertigten Aufnahmen übersandte der Zeuge per Skype an den Angeklagten, der diese zeitweise sowohl auf dem von ihm
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genutzten Laptop als auch auf seinem Handy abspeicherte.
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Am folgenden Tag fertigte der Zeuge S.
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weitere Bilder von K.
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, die das Kind vollständig entkleidet und in eindeutig sexual bezogenen Posen mit Präsentation des unbedeckten Geschlechtsteils, der unbedeckten Brust
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und teilweise auch des gesamten Dammbereichs zeigen. Dabei spreizt K.
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auf mehreren Fotos ihre Vagina und führt zudem einen Kugelschreiber in
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ihre Scheide ein. Auch diese Fotos sandte der Zeuge S.
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an den Angeklag-
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ten, der sie abspeicherte.
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c) Vom weitergehenden Vorwurf eines schweren sexuellen Missbrauchs
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durch Vornahme eines Oralverkehrs bei dem Angeklagten sprach ihn das
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Landgericht frei.
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d) Soweit der zu den Tatvorwürfen schweigende Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden ist, hat sich das Landgericht vor allem auf
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die Angaben der Zeugin K.
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W.
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gestützt, die durch den Zeugen S.
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und - was das gemeinsame Liegen auf dem Sofa anbelangt - durch die Zeuginnen E.
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K.
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und F.
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W.
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W.
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bestätigt worden seien. Sowohl die Zeugin
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als auch der Zeuge S.
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seien glaubhaft. Im Hinblick auf die
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Verurteilung nach § 184b Abs. 4 StGB beruhen die Feststellungen der Kammer
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vor allem auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Bildern,
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die der Angeklagte noch im Besitz hatte, als er diese mit einer Strafanzeige gegen den Zeugen S.
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am 7. Februar 2013 den Strafverfolgungsbehörden über-
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gab.
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2. Die Verurteilung des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts in den Fällen II. 1-3 begegnet
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keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat sich bei
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ihrer Überzeugungsbildung auf die Angaben der Zeugin K.
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W.
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ge-
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stützt, deren Angaben sie für glaubhaft betrachtet hat. Dagegen ist von Rechts
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wegen nichts zu erinnern, zumal mit Blick auf die Angaben der Zeugen C.
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W.
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, E.
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und S.
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nicht von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
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auszugehen ist und deshalb die hierfür geltenden strengeren Maßstäbe bei der
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Überzeugungsbildung nicht zur Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung heranzuziehen sind. Das Landgericht hat in den Blick genommen, dass es
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sich bei der Zeugin K.
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W.
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auch im Hinblick auf ihr Aussageverhalten
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in der Hauptverhandlung und den Umstand, dass sie weitergehende belastende
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Angaben gemacht hat, die sie ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat, um
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eine "problematische" Aussageperson handelt. Wenn die Strafkammer ihr mit
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Blick auf die Aussageentstehung und auch eine, wenn auch knappe, Analyse
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ihrer Aussage gleichwohl (partiell) Glauben schenkt, weist dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
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b) Auch die Verurteilungen in den Fällen II. 4 und 5 sind rechtlich ohne
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Bedenken.
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Dass nicht sämtliche der von der Strafkammer in ihrem Urteil in Bezug
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genommenen Bilder kinderpornographische Schriften im Sinne von § 184b
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Abs. 1 StGB sind, berührt den Schuldspruch nicht und gefährdet im Übrigen
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auch - da die Strafkammer auf die Zahl der Bilder, die der Angeklagte sich verschafft hat, nicht abgestellt hat - den Tatumfang nicht.
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||
Fischer
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Krehl
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Ott
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Eschelbach
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Bartel
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