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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 96/13
2 AR 75/13
vom
17. April 2013
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges
Antragsteller:
Az.: 245 Js 232365/08 Staatsanwaltschaft München I
Az.: 18 Zs 131/09 Generalstaatsanwaltschaft München
Az.: 2 Ws 160/13 Oberlandesgericht München
-2Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2013 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2013 - Az.:
2 Ws 160/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,
weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten
werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen
Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig.
Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
Becker
Berger
Krehl