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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 84/03
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2 AR 65/03
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vom
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16. April 2003
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in der Bewährungssache
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gegen
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wegen Diebstahls
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Az.: BwR Amtsgericht Traunstein
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Az.: 1 Ds 331 Js 313/00 (64/01) Bew. Amtsgericht Brakel
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. April 2003 beschlossen:
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Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
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Gründe:
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In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines
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der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung
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muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher am Streit
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nicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3; BGHR StPO § 464 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.). So verhält es sich
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hier.
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Zuständig ist das Amtsgericht Holzminden, das am Zuständigkeitsstreit
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bisher nicht beteiligt war.
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Zwar war nach § 462 a Abs. 4 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO
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zunächst das Amtsgericht Traunstein zuständig geworden, weil sein Urteil zuletzt ergangen ist. Dieses Gericht hat jedoch die nach § 453 StPO zu treffenden nachträglichen Entscheidungen mit bindender Wirkung an das Amtsgericht
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Holzminden übertragen. Nach Abgabe der nachträglichen Entscheidungen an
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das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2
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Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile
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angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine
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geringere Strafe erkannt ist oder sie bei gleicher Strafhöhe früher ergangen
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sind (BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3 m.w.N.).
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Rissing-van Saan
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Detter
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Otten
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Bode
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Roggenbuck
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