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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 57/07
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2 AR 35/07
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vom
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25. Mai 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Sachbeschädigung
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Az.: 5 VRJs 76/05 Amtsgericht Bernburg
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Az.: 3 AR 1/06 Amtsgericht Rathenow
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Mai 2007 beschlossen:
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Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 6. September 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die
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nachträglichen Entscheidungen über Auflagen gemäß § 65 Abs. 1
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JGG zuständig.
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Gründe:
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Für eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Rathenow fehlt es
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an sachlichen Gründen. Ein Aufenthaltswechsel des Angeklagten liegt ersichtlich nicht vor; dieser wohnte vielmehr bereits zum Zeitpunkt des Urteils des
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Amtsgerichts Bernburg vom 6. Dezember 2005 in Rathenow. Gründe, welche
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die Abgabe zweckmäßig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich, denn die
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Mehrzahl der Geschädigten wohnt offenbar im Bereich des Amtsgerichts Bernburg.
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Bode
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Otten
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Fischer
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Rothfuß
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Roggenbuck
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