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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 53/00
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2 AR 27/00
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vom
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30. März 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Az.: 1146 Ds 333 Js 36135/96 Amtsgericht München
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Az.: 283 AR 40/97 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
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Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. März 2000 beschlossen:
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Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist für die Bewährungsaufsicht
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und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.
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Gründe:
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Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 12. August 1996 (1146 Ds
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333 Js 36135/96) ist gegen den Verurteilten auf eine Freiheitsstrafe von sechs
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Monaten erkannt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Beschluß vom 25. November 1997 hat das Amtsgericht München die
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nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung dem
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Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen, nachdem der Verurteilte seinen
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Wohnsitz nach Berlin verlegt hatte. Durch Urteil des Amtsgerichts München
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vom 15. September 1999 (1122 Ds 366 Js 35524/97) ist gegen den Verurteilten
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auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt
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worden. Auch in diesem Verfahren hat das Amtsgericht München durch Beschluß vom 24. Januar 2000 die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung
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zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2 StPO dem
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Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten
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hat in dem Verfahren 1146 Ds 333 Js 36135/96 sich für die weiteren die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen für unzuständig erklärt und die Sache dem Amtsgericht München vorgelegt. Das Amtsgericht
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München hat eine Rückübernahme abgelehnt und - da das Amtsgericht Berlin-
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Tiergarten sich weiterhin für unzuständig ansieht - die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantragt.
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Das Amtsgericht München war zwar als erstinstanzliches Gericht in beiden Verfahren grundsätzlich für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453
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StPO zuständig (§ 462 a Abs. 2 StPO). Da es in dem vorgelegten Verfahren die
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Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen bindend an das Amtsgericht
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Berlin-Tiergarten als Wohnsitzgericht übertragen hatte (§ 462 a Abs. 2 S. 2
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StPO), käme eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München in entsprechender
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Anwendung von § 462 a Abs. 4 StPO nur dann in Betracht, wenn es die Bewährungsaufsicht in dem weiteren Verfahren selbst ausübte, weil das Auseinanderfallen der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht auf verschiedene
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Gerichte dem gesetzgeberischen Ziel der Zuständigkeitskonzentration auf ein
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Gericht widerspräche (vgl. auch BGHSt 26, 276, 277, Wendisch in LöweRosenberg, StPO 25 Aufl. § 462 a Rdn. 78) . Dieser Gesichtspunkt kommt hier
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jedoch nicht zum Tragen, da das Amtsgericht München auch in dem weiteren
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Verfahren die Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen dem Amtsgericht
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Berlin-Tiergarten übertragen hat. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist danach
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weiterhin für diese Entscheidungen zuständig.
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Jähnke
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Niemöller
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Rothfuß
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Otten
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Ernemann
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