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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 44/16
2 AR 2/16
vom
26. Oktober 2016
in der Jugendvollstreckungssache
gegen
wegen versuchten Betrugs
Az.: 6 VRJs 331/15 Amtsgericht Delbrück
Az.: 128 Ls 44/15 Amtsgericht Mönchengladbach
Az.: 600 Js 2110/14 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
ECLI:DE:BGH:2016:261016B2ARS44.16.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 beschlossen:
Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14. Juli 2015 - 128 Ls 600 Js
2110/14-44/15 - ist das
Amtsgericht Delbrück
zuständig.
Gründe:
I.
1
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen, dass für die
Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14. Juli 2015 (128 Ls 600 Js 2110/14-44/15) das Amtsgericht Delbrück zuständig ist. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:
2
"Der Verurteilte befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem
16. Januar 2015 zur Vollstreckung der einbezogenen Strafe aus dem Urteil vom
16. August 2011 in der Justizvollzugsanstalt Hövelhof. Das Amtsgericht Delbrück, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, hatte mit Verfügung vom
-3-
21. Januar 2015 die Vollstreckung dieser Strafe vom Amtsgericht Mönchengladbach 'unter dem Vorbehalt (übernommen), dass sie richtig eingeleitet ist' (VHeft Bd. 2, Bl. 14). Am 10. August 2015 übersandte das Amtsgericht Mönchengladbach ein vorläufiges Aufnahmeersuchen zur Vollstreckung der durch
Urteil vom 14. Juli 2015 neu verhängten Einheitsjugendstrafe an die Justizvollzugsanstalt Hövelhof (V-Heft Bd. 2, Bl. 124 f.). Mit Schreiben vom 21. August
2015 teilte das Amtsgericht Delbrück dem Amtsgericht Mönchengladbach mit,
dass die Vollstreckung der Strafe dort übernommen worden sei (V-Heft, Bd. 2,
Bl. 121). Mit Beschluss vom 19. September 2015 ordnete der Jugendrichter
beim Amtsgericht Delbrück als Vollstreckungsleiter die vorzeitige Entlassung
des Verurteilten an und setzte die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung
aus (V-Heft, Bd. 2, Bl. 139 ff.). Der Verurteilte wurde am 14. Oktober 2015 aus
der Justizvollzugsanstalt entlassen und ist seither in Mönchengladbach wohnhaft."
3
Das Amtsgericht Delbrück hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 die
Übernahme der Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14. Juli 2015 abgelehnt, weil der Übergang der
Vollstreckungszuständigkeit gemäß § 85 Abs. 2 JGG eine ordnungsgemäße
Einleitung der Vollstreckung voraussetze, an der es hier fehle. Hierfür sei nicht
nur die Ladung zum Strafantritt und ein Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt erforderlich; vielmehr sei das die Vollstreckung einleitende Gericht
nach den Richtlinien zum JGG auch verpflichtet, dem Vollstreckungsleiter die
Strafakten oder ein Vollstreckungsheft zu übersenden. Mangels Übersendung
der vollständigen Akten sei eine Einleitung der Vollstreckung durch das Amtsgericht Mönchengladbach (noch) nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die nur unter
der Bedingung der ordnungsgemäßen Einleitung erfolgte Übernahme der Vollstreckung werde daher abgelehnt. Das Amtsgericht Mönchengladbach teilte
diese Auffassung nicht und hat die Akten an das Amtsgericht Delbrück zurück-
-4-
gesandt. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Delbrück hat die Sache dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
II.
4
1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Streits gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches
oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Mönchengladbach und Delbrück
in den Bezirken verschiedener Landgerichte liegen.
5
2. Zuständig für die Vollstreckung ist gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Amtsgericht Delbrück. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt:
6
"Der Zuständigkeitsübergang findet nach dem eindeutigen Wortlaut des
§ 85 Abs. 2 Satz 1 JGG mit Abschluss der Aufnahme des Verurteilten in die
Jugendstrafvollzugsanstalt statt (vgl. Eisenberg JGG, 18. Aufl. 2016, § 85
Rn. 8). Voraussetzung ist lediglich, dass der Verurteilte dort auf Ersuchen des
zuständigen Vollstreckungsleiters in den Jugendstrafvollzug aufgenommen
worden ist, womit die Vollstreckung eingeleitet ist. Dies war hier der Fall. […]
Entgegen der Ansicht des Jugendrichters des Amtsgerichts Delbrück ergibt sich
auch aus den Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG nichts anderes. Denn nach
RiJGG VI Nr. 6 hat der ursprüngliche Vollstreckungsleiter die Strafakten oder
das Vollstreckungsheft an denjenigen Jugendrichter zu übersenden, auf den die
Vollstreckung nach § 85 Abs. 2 oder 3 (JGG) mit der Aufnahme übergegangen
ist, sobald er Nachricht von der Aufnahme von Verurteilten in die Jugendstrafanstalt erhält (Strafantrittsanzeige). Die Verpflichtung zur Übersendung der Ak-
-5-
ten ist demnach Folge und nicht Voraussetzung des Übergangs der Vollstreckungszuständigkeit."
7
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Krehl
Eschelbach
Bartel
Zeng
Wimmer