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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 35/03
2 AR 29/03
vom
26. März 2003
in der Strafsache
gegen
Antragstellerin:
Az.: Sd. K. Ls 121/39 Sondergericht in Bromberg
Az.: 110 AR 173/02 Staatsanwaltschaft Bautzen
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. März 2003 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
Mit Beschluß vom 19. Juni 2002 hat der Senat gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3
des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der
Strafrechtspflege vom 25. August 1998 (NS-AufhG; BGBl. I 2501) als zuständig
"für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des Sondergerichts
Bromberg vom 14. Dezember 1939", durch die der Vater der Antragstellerin zur
Todesstrafe wegen Mordes verurteilt worden war, die Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht Bautzen bestimmt. Diese hat am 3. September 2002 festgestellt, daß das Urteil des Sondergerichts aufgehoben ist.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr unter Berufung auf § 1 StrEG Entschädigung für den durch die Verurteilung ihres Vaters entstandenen Schaden
sowie die Bestimmung des für die Entscheidung über diesen Entschädigungsantrag zuständigen Gerichts.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts, über welche der Senat allein
zu entscheiden hat, war abzulehnen. Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich dieses
-3-
Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt
ist (BGHSt 18, 19, 20).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das StrEG findet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt
hat, keine Anwendung und das NS-AufhG hat keine eigene Folgeregelung für
etwaige Entschädigungsansprüche getroffen. Demzufolge bleibt es bei den
allgemeinen Entschädigungsregelungen und den sich daraus ergebenden Zuständigkeiten (vgl. § 4 NS-AufhG).
Rissing-van Saan
Detter
Otten
Bode
Fischer