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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 35/03
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2 AR 29/03
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vom
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26. März 2003
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in der Strafsache
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gegen
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Antragstellerin:
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Az.: Sd. K. Ls 121/39 Sondergericht in Bromberg
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Az.: 110 AR 173/02 Staatsanwaltschaft Bautzen
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. März 2003 beschlossen:
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Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
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Gründe:
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Mit Beschluß vom 19. Juni 2002 hat der Senat gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3
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des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der
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Strafrechtspflege vom 25. August 1998 (NS-AufhG; BGBl. I 2501) als zuständig
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"für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des Sondergerichts
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Bromberg vom 14. Dezember 1939", durch die der Vater der Antragstellerin zur
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Todesstrafe wegen Mordes verurteilt worden war, die Staatsanwaltschaft bei
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dem Landgericht Bautzen bestimmt. Diese hat am 3. September 2002 festgestellt, daß das Urteil des Sondergerichts aufgehoben ist.
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Die Antragstellerin begehrt nunmehr unter Berufung auf § 1 StrEG Entschädigung für den durch die Verurteilung ihres Vaters entstandenen Schaden
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sowie die Bestimmung des für die Entscheidung über diesen Entschädigungsantrag zuständigen Gerichts.
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Die Bestimmung des zuständigen Gerichts, über welche der Senat allein
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zu entscheiden hat, war abzulehnen. Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich dieses
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-3-
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Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt
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ist (BGHSt 18, 19, 20).
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Das StrEG findet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt
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hat, keine Anwendung und das NS-AufhG hat keine eigene Folgeregelung für
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etwaige Entschädigungsansprüche getroffen. Demzufolge bleibt es bei den
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allgemeinen Entschädigungsregelungen und den sich daraus ergebenden Zuständigkeiten (vgl. § 4 NS-AufhG).
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Rissing-van Saan
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Detter
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Otten
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Bode
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Fischer
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