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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 30/18
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2 AR 18/18
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vom
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7. Februar 2018
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in der Gerichtsstandsbestimmungssache
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gegen
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Az.:
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Az.:
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79 Ls - 3311 Js 10226/16 Amtsgericht Wiesbaden
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36 Ls 92 Js 15032/17 Amtsgericht Lörrach
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ECLI:DE:BGH:2018:070218B2ARS30.18.0
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Februar 2018 beschlossen:
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Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst.
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Die Sache wird an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden zurückgegeben.
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Gründe:
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I.
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1
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Am 18. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft Wiesbaden beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden gegen den Beschuldigten Anklage wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben. Durch Beschluss
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vom 30. Juni 2017 hat das Schöffengericht das Hauptverfahren eröffnet.
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2
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Am
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30. November
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2017
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hat
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die
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Staatsanwaltschaft
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Freiburg
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– Zweigstelle Lörrach – gegen denselben Beschuldigten ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Lörrach
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erhoben. Nachdem der für das Verfahren zuständige Richter des Amtsgerichts
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Lörrach am 29. Dezember 2017 telefonisch seine Bereitschaft zur Übernahme
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des dort anhängigen Verfahrens bekundet hatte, hat das Amtsgericht Wiesbaden das Verfahren dem Bundesgerichtshof mit der „Anregung“ vorgelegt, die
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Verfahren zu verbinden und die Verfahrensakte dem Amtsgericht Lörrach zu
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übersenden.
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II.
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3
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Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden
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zurückgegeben.
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4
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1. Die Anwendungsvoraussetzungen einer Verfahrensverbindung nach
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§ 4 StPO liegen nicht vor, da eine solche – wie sich aus § 4 Abs. 2 StPO
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ergibt – unter anderem voraussetzt, dass für mehrere Strafsachen Gerichte
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verschiedener Ordnung sachlich zuständig sind. Sind hingegen – wie vorliegend – mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen
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Orten anhängig, so handelt es sich bei ihrer Verbindung um eine Zusammenfassung der örtlichen Zuständigkeit, für die § 13 Abs. 2 StPO gilt (vgl. KKStPO/Scheuten, 7. Aufl., § 4 Rn. 5 mwN).
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2. Indes liegen auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 StPO nicht
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vor. Eine Entscheidung nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Frage, wenn
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das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz
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übereinstimmender Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem
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Ergebnis geführt hat. Der Herbeiführung einer Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts muss daher stets zunächst jenes Verfahren vorausgegangen sein; eine Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag eines der
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Gerichte ist nicht zulässig (KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl., § 13 Rn. 6).
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Eine Vereinbarung, die in einem förmlichen Abgabe- und Übernahmebeschluss bestehen müsste, ist bisher nicht erfolgt. Allerdings hat das Amtsgericht
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Lörrach gegenüber dem Amtsgericht Wiesbaden telefonisch seine Übernahmebereitschaft bekundet. Der Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft Wiesbaden, die zu der beabsichtigten Vorlage des Verfahrens an den
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Bundesgerichtshof angehört worden sind, haben eine entsprechende Vorge-
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hensweise befürwortet. Insofern kann eine entsprechende – auch formal korrekte –
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Vereinbarung
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zur
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Verbindung
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der
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Verfahren
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beim
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Amtsgericht
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– Schöffengericht – Lörrach zeitnah erzielt werden.
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Schäfer
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Bartel
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Grube
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Wimmer
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Schmidt
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