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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 551/17
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2 AR 345/17
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vom
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9. Januar 2018
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in dem Bewährungsverfahren
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Az.: BwR 1023 Ls 462 Js 184132/12 jug Amtsgericht München
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Az.: NZS 3 VRJs 3/17 Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld
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ECLI:DE:BGH:2018:090218B2ARS551.17.0
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Januar 2018 beschlossen:
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Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
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Gründe:
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I.
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Gegen den Verurteilten wurde durch das Amtsgericht München - Jugendschöffengericht - mit Urteil vom 6. Dezember 2012 eine Jugendstrafe von
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einem Jahr und neun Monaten verhängt, wobei die Entscheidung über deren
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Aussetzung zur Bewährung zunächst vorbehalten wurde. Mit Beschluss des
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Amtsgerichts München vom 22. April 2014 wurde eine zwischenzeitlich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
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Nach deren teilweiser Verbüßung in der Jugendanstalt Hameln setzte
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der für diese zuständige Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht Hameln den
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verbliebenen Rest dieser sowie einer weiteren Jugendstrafe durch Beschluss
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vom 21. November 2016 zur Bewährung aus. Die weitere Strafvollstreckung
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und die in Folge der Entlassung zur Bewährung erforderlich werdenden Entscheidungen gab er gemäß § 85 Abs. 5 und § 88 Abs. 6 i.V.m. § 58 Abs. 3 JGG
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an das Amtsgericht Goslar ab, in dessen Bezirk der Verurteilte nach der Entlassung seinen Wohnsitz genommen hatte. Nachdem das Amtsgericht Goslar mit
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Beschluss vom 13. Dezember 2016 die Bewährungsaufsicht übernommen hatte, gab es nach einer neuerlichen Wohnsitzverlegung des Verurteilten die weiteren im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen
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unter Berufung auf § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO mit Beschluss vom 7. März 2017
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an das Amtsgericht München als das erkennende Gericht zur Weitergabe an
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das zuständige Gericht zurück. Dieses nahm mit Beschluss vom 21. März 2017
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die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 22. April 2014
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beziehen sowie die weitere Vollstreckung aus diesem Beschluss zurück und
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übertrug diese unter Berufung auf § 42 Abs. 3, § 58 Abs. 3, § 85 Abs. 5 JGG
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dem für den neuen Wohnsitz des Verurteilten zuständigen Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld, das die Bewährungsaufsicht mit Verfügung vom 8. Mai 2017
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übernahm. Nachdem der Verurteilte zwischenzeitlich ohne festen Wohnsitz war,
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ist er mittlerweile im Bezirk des Amtsgerichts Traunstein gemeldet. Aus diesem
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Grund hat das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld die Rückübernahme durch das
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Amtsgericht München angeregt. Das Amtsgericht München hat die Rückübernahme verweigert, da der Verurteilte am Ort des Wohnsitzgerichts derzeit unauffindbar sei und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach
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§ 14 StPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
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II.
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Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Zuständigkeitsstreits durch den Bundesgerichtshof liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat zwar in entsprechender
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Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 3 Satz 3 JGG, hier darüber
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hinaus i.V.m. § 88 Abs. 6 Satz 3 JGG, als übergeordnetes Gericht auch dann
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zu entscheiden, wenn zwischen zwei Gerichten Streit darüber besteht, ob das
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ursprünglich abgebende Gericht aufgrund einer Änderung der maßgebenden
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Verhältnisse die Übertragung rückgängig machen, also die Sache wieder über-
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nehmen muss, um sie entweder selbst zu erledigen oder gegebenenfalls einem
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anderen Gericht zu übertragen (Senat, Beschluss vom 1. Oktober 1986 - 2 ARs
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239/86, NStZ 1987, 87; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 58 Rn. 9). Dies gilt
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aber nur, wenn das Gericht, das die Sache abgegeben hat, dafür zuständig ist,
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die Übertragungsentscheidung zu ändern.
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Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Mit der Aufnahme des Verurteilten in
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den Jugendstrafvollzug in der Jugendanstalt Hameln ging gemäß § 85 Abs. 2
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JGG die Zuständigkeit für alle die Vollstreckung der Jugendstrafe betreffenden
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Entscheidungen auf den als Vollstreckungsleiter amtierenden Jugendrichter
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beim Amtsgericht Hameln über. Dementsprechend hat dieser mit Beschluss
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vom 21. November 2016 gemäß § 88 Abs. 1 JGG über die Aussetzung der
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Reststrafe entschieden und gleichzeitig gemäß § 85 Abs. 5, § 88 Abs. 6 i.V.m.
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§ 58 Abs. 3 Satz 2 JGG die Zuständigkeit für die Vollstreckung und die weitere
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Entscheidung dem Jugendrichter beim Amtsgericht Goslar übertragen.
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Der Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 7. März 2017, durch den
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der dortige Jugendrichter die im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen „gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO“ an das Amtsgericht München zurückgab, war jedoch nicht von seiner Zuständigkeit gedeckt
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(vgl. Senat, Beschluss vom 19. April 1972 - 2 ARs 79/72, BGHSt 24, 332, 334;
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Beschluss vom 19. November 1970 - 2 ARs 270/70, BGHSt 24, 26, 28). Der
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zunächst übernehmende Richter kann nämlich nur beim abgebenden Gericht
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eine Änderung anregen. Dagegen ist er nicht befugt, die Sache selbst an ein
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drittes Gericht zu übertragen (BGH, Beschluss vom 19. November 1970 - 2 ARs
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270/70, aaO; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 58 Rn. 44). Insoweit ist durch die Abgabe vom 21. November 2016 die Sache nicht endgültig aus dem Verantwortungsbereich des Amtsgerichts Hameln ausgeschieden. Dieses hat deshalb die
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Pflicht, seine Entscheidung bei einer Änderung der Verhältnisse zu überprüfen,
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wenn erforderlich rückgängig zu machen (Senat, Beschluss vom 15. Dezember
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1972 - 2 ARs 340/72, BGHSt 25, 85, 88; Beschluss vom 16. März 1979 - 2 ARs
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70/79, BGHSt 28, 351, 353) und gegebenenfalls ein anderes Gericht mit den
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Aufgaben zu betrauen (Brunner/Dölling, aaO, § 58 Rn. 9). Hierdurch wird dem
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Grundsatz der Einheitlichkeit der erzieherischen Entscheidung entsprochen
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(Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 58 Rn. 44).
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Allerdings wird dadurch die Rechtswirksamkeit der Übertragung und der
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auf sie gründenden weiteren Entscheidungen nicht in Frage gestellt. Jedoch
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bleibt für die Änderung der Übertragungsentscheidung die gesetzliche Zuständigkeitsregelung weiterhin maßgebend (Senat, Beschluss vom 1. Oktober 1986
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- 2 ARs 239/86, NStZ 1987, 87). Dies bedeutet, dass über eine Abänderung der
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Zuständigkeit das Amtsgericht Hameln zu befinden hat. Dieses ist jedoch an
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dem vorliegenden Zuständigkeitsstreit nicht beteiligt und kann daher auch nicht
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vom übergeordneten Gericht für zuständig erklärt werden.
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Dem Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld bleibt die Möglichkeit, bei dem
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Amtsgericht Hameln eine Änderung der Übertragungsentscheidung anzuregen
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(vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 1986 - 2 ARs 239/86, aaO). Erst wenn
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das Amtsgericht Hameln es ablehnt, einer solchen Anregung zu folgen, ist - auf
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entsprechende Vorlage - Raum für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den
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Bundesgerichtshof.
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Krehl
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Eschelbach
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Grube
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Bartel
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Schmidt
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