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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 470/17
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2 AR 275/17
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vom
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25. Oktober 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen leichtfertiger Geldwäsche
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Az.:
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Az.:
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Az.:
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546 Cs-805 Js 262/17-116/17 Amtsgericht Aachen
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97 Qs-805 Js 262/17-12/17 Landgericht Aachen
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805 Js 262/17 Staatsanwaltschaft Aachen
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ECLI:DE:BGH:2017:251017B2ARS470.17.0
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2017 beschlossen:
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Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a
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StPO dem Landgericht / Amtsgericht Aachen übertragen.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Staatsanwaltschaft Aachen führt gegen den türkischen Staatsangehörigen K.
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leichtfertigen
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B.
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ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
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Geldwäsche.
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Diesem
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Ermittlungsverfahren
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liegt
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folgender
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Tatverdacht zugrunde: Zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 5. März 2015
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wurde
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der
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Zeugin
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D.
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J.
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aus
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A.
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unbekannten Täter, der sich ihr unter dem Namen „M.
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durch
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A.
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einen
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“ vorgestellt
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hatte, bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt, ihre Personaldaten seien in
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Spielerbörsen in der Türkei erfasst. Zur Löschung derselben müsse sie Geld in
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die Türkei überweisen. Die Zeugin überwies daraufhin am 27. Februar 2015
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und 5. März 2015 insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten, der
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sich zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 gegenüber einem
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unbekannten Täter namens „H.
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“ bereit erklärt hatte, seine Personaldaten für
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finanzielle Transaktionen aus Deutschland in die Türkei zur Verfügung zu
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stellen. Der Beschuldigte hob das Geld auftragsgemäß ab und übergab es dem
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unbekannten Hintermann. Für jede der insgesamt vier Transaktionen erhielt er
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vereinbarungsgemäß 50 Türkische Lira. Der Beschuldigte hat sich anlässlich
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seiner Vernehmung im Rechtshilfeweg dahin eingelassen, im Winter 2015
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einen „H.
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“ kennen gelernt zu haben, der ihm sagte, Verwandte in Deutsch-
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land würden ihm Geld schicken. Aufgrund seines Alters könne „H.
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nicht selbst erhalten. „H.
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“ das Geld
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“ habe ihn deshalb gebeten, eine Transaktion auf
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sein Konto zuzulassen und ihm die überwiesenen Beträge gegen ein „Taschengeld“ in Höhe von 50 Türkischen Lira pro Transaktion zu übergeben. Er habe
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sich damit einverstanden erklärt und auf diese Weise drei- bis viermal Geld bei
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einer ihn nicht mehr erinnerlichen Bank für „H.
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“ abgehoben.
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II.
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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft war gemäß § 13a StPO die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht / Amtsgericht Aachen zu
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übertragen. Der Senat ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes zuständig,
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da es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen
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Gericht fehlt (§ 13a StPO).
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Es handelt sich um eine Auslandstat, für die im Inland kein Gerichtsstand
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begründet ist. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich der leichtfertigen Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht zu
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haben. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass die Zeugin D.
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J.
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aus A.
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durch einen nicht näher bekannten Täter, der
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sich ihr gegenüber als „M.
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A.
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“ vorgestellt hatte, betrügerisch dazu
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veranlasst wurde, am 27. Februar und 5. März 2015 in vier Transaktionen
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insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten zu überweisen. Ob der
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Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war, wird mit Rücksicht auf seine Angaben
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und die objektiven Umstände nicht nachgewiesen werden können. Es hätte sich
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ihm aber aufgrund der Umstände aufdrängen müssen, dass die ihm weitergelei-
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teten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB
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herrühren. Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er die auf
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seinem Konto eingegangenen Geldbeträge durch Weiterleitungen an „H.
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“
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einem Dritten verschafft hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
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weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen inländischen Erfolgsort im Sinne
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von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf. Tatort ist daher alleine der Ort in der Türkei, an
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dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013
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– 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253 mwN).
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4
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Für diese Auslandstat ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 StGB
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nicht offenkundig unanwendbar. Die Straftat wurde gegen einen Deutschen
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begangen, § 7 Abs. 1 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs
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91/13, NStZ-RR 2013, 253). Darüber hinaus erscheint es nicht von vorn herein
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fernliegend, dass eine leichtfertige Geldwäsche in der Türkei strafbar ist. Ob
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dies der Fall ist, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Eine nähere Prüfung
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insoweit durch den Senat ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom
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1. April 2014 – 2 ARs 30/14, NStZ-RR 2014, 278; Scheuten in KK-StPO,
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7. Aufl., § 13a Rn. 5).
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||
Appl
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||
Eschelbach
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||
Wimmer
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||
Bartel
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||
Grube
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