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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 467/08
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2 AR 248/08
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vom
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29. Oktober 2008
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in dem DNA-Identitätsfeststellungsverfahren
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gegen
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Az.: 3190 Js 34/06 Amtsgericht Hamburg
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Az.: 163 Gs 651/08 Amtsgericht Hamburg
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Az.: 612 Qs 79/07 Landgericht Hamburg
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Az.: 1 OBL 102/08 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
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Az.: 2 Ws 7/08 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 2008 beschlossen:
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Der Antrag des Amtsgerichts Hamburg, das zuständige Gericht zu
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bestimmen, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht Hamburg hat gegen die Angeklagte nach deren Verurteilung einen Beschluss gemäß § 81 a StPO erlassen, gegen den diese Beschwerde eingelegt hat. Nach Rechtskraft des Urteils hat das Hanseatische
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Oberlandesgericht unter Hinweis auf seine nunmehr eingetretene Unzuständigkeit die noch nicht erledigte Beschwerde gemäß § 300 StPO in einen Antrag auf
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Aufhebung der durch das Landgericht getroffenen Anordnung umgedeutet und
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die Sache dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zur Entscheidung zugeleitet. Dieser hält sich für unzuständig und hat die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts unter Hinweis auf § 14 StPO vorgelegt.
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2
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Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 ARs
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527/06 = NStZ-RR 2007, 179 - ebenfalls auf Vorlage des Amtsgerichts Hamburg - ausgeführt hat, liegen bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für die
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Bestimmung eines Gerichts nach § 14 StPO nicht vor. Die beteiligten Gerichte
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streiten nicht über ihre Zuständigkeit. Das vorlegende Amtsgericht zieht lediglich in Zweifel, ob das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Weitergabe
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der Sache an das Amtsgericht befugt war. In Streit steht deshalb die inhaltliche
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Richtigkeit der Sachbefassung des Oberlandesgerichts mit der Beschwerde der
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Betroffenen gegen die landgerichtlichen Anordnungen (vgl. BGH NStZ 1994,
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23). Dies kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal
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das Oberlandesgericht in sinngemäßer Anwendung des - vom Bundesgerichtshof bereits für andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO
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auch im Beschwerdeverfahren mit bindender Wirkung bestimmen kann, welches Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl.
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BGHSt 31, 183; 39, 162).
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3
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An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest; weitere Vorlagen durch
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das Amtsgericht Hamburg bei entsprechender Fallkonstellation wären daher
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untunlich.
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Rissing-van Saan
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Rothfuß
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Appl
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Fischer
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Cierniak
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