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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 441/06
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2 AR 260/06
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vom
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27. Oktober 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge
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Az.: 184 VRs 87/02 Staatsanwaltschaft Köln
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Az.: 646 Ls 34/02 Amtsgericht Köln
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Oktober 2006 beschlossen:
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1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Köln vom 28. August
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2006 wird aufgehoben.
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2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Bewährungsaufsicht und die
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nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 6. Mai 2002 (646 Ls 34/02) beziehen, zuständig.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln hat gegen den Verurteilten - einen Heranwachsenden - mit Urteil vom 6. Mai 2002 eine Freiheitsstrafe
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von drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
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Nach Ablauf der 4-jährigen Bewährungszeit hat die Staatsanwaltschaft Köln
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beim Amtsgericht Köln den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt, weil der Verurteilte eine ihm auferlegte Geldbuße nicht gezahlt hatte.
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2
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Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an
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das Amtsgericht Erfurt - Jugendrichter - abgegeben, da sich der Verurteilte
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nunmehr in Erfurt aufhielt. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Erfurt verweigert die Übernahme.
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II.
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3
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Die Abgabe des Verfahrens nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an die Jugendrichterin des Amtsgerichts Erfurt ist rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben.
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4
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§ 58 JGG gilt in Verfahren gegen Heranwachsende nur dann, wenn materielles Jugendstrafrecht angewendet worden ist (§ 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).
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Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Verurteilte - ein Heranwachsender vom Jugendschöffengericht Köln unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht
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zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden ist. Bei dieser Sachlage käme allenfalls eine - hier nicht erfolgte - Abgabe gemäß § 462 a Abs. 2
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Satz 2, § 453 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - des Wohnsitzes in Betracht, nicht hingegen eine solche an den örtlichen Jugendrichter. Damit verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln.
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Rissing-van Saan
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Bode
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Roggenbuck
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Otten
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Appl
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