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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 402/15
2 AR 281/15
vom
2. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Az.: 306 Js 84/15 Staatsanwaltschaft Dortmund
Az.: 608 Ls-306 Js 84/15-33/15 Amtsgericht Dortmund
Az.: (423 Ls) 262 Js 3382/15 (32/15) Amtsgericht Tiergarten
ECLI:DE:BGH:2016:020316B2ARS402.15.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. März 2016 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Dortmund vom 9. September 2015 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache
ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Dortmund.
Gründe:
1
Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hin ist der
Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 9. September 2015 aufzuheben.
2
Die Abgabe der Sache nach Wiederaufnahme des gemäß § 205 StPO
zunächst vorläufig eingestellten Verfahrens vom Amtsgericht Dortmund an das
Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist zwar zulässig, weil der Angeklagte nach Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort (erneut) gewechselt hat (§ 42 Abs. 3
Satz 1 JGG). Die Abgabe ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen unzweckmäßig. Der Angeklagte hat den
-3-
Tatvorwurf des gemeinschaftlichen Raubes bestritten. Die in der Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 29. Januar 2015 genannten Zeugen sind
sämtlich in Dortmund wohnhaft.
Appl
Krehl
Ott
Eschelbach
Bartel