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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 329/04
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2 AR 204/04
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vom
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12. November 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges
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Az.: 5 Ds 23 Js 24075/02 Amtsgericht Ulm
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Az.: 7 Ds 91 Js 13261/02 Amtsgericht Pforzheim
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Az.: 1 Ds 5 Js 6223/02 Amtsgericht Tirschenreuth
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Az.: 2 Ls 23 Js 4410/03 Amtsgericht Heidenheim
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Az.: 2 Ls 12 Js 654/04 Amtsgericht Günzburg
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. November 2004 gemäß §§ 4 und 13 StPO beschlossen:
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Der Antrag des Angeklagten/Angeschuldigten, die gegen ihn bei
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den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm, Memmingen und Tirschenreuth anhängigen bzw. rechtshängigen Strafverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu dem gegen ihn
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beim Amtsgericht Heidenheim anhängigen Strafverfahren zu verbinden, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 13. Oktober 2004
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zutreffend ausgeführt:
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"Gegen den Antragsteller sind bei den Amtsgerichten Heidenheim und
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Memmingen - Schöffengerichten - und den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm und
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Tirschenreuth - Strafrichter - Verfahren wegen des Verdachts des Betruges und
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anderer Straftaten anhängig bzw. rechtshängig, wobei der für den 20. Oktober
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2004 vor dem Amtsgericht Ulm vorgesehene Hauptverhandlungstermin nach
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telefonischer Mitteilung des dortigen Vorsitzenden abgesetzt wird. Mit seinem
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Antrag vom 30. August 2004 begehrt der Antragsteller die Verbindung der bei
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den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm, Memmingen und Tirschenreuth geführten
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Verfahren zu dem bei dem Amtsgericht Heidenheim anhängigen Strafverfahren.
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Soweit der Antragsteller die Verbindung der bei den Amtsgerichten
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- Strafrichter - Ulm, Pforzheim und Tirschenreuth anhängigen Verfahren zu
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dem Verfahren des Amtsgerichts Heidenheim - Schöffengericht - erstrebt, stellt
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sich dies als Antrag gemäß § 4 Abs. 1 StPO dar, da seine Folge nicht nur eine
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Änderung der örtlichen sondern auch der sachlichen Zuständigkeit wäre. Die
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beantragte Verbindung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch nicht
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erfolgen. Voraussetzung für eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist, dass
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die Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt wurde, bereits
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eröffnet ist (vgl. Senat, Beschl. v. 31. Juli 1992 - 2 ARs 345/92). Daran fehlt es
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hier. Bislang hat das Amtsgericht Heidenheim - Schöffengericht -, wie aus den
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Verfahrensakten ersichtlich, über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entschieden.
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Soweit der erhobene Antrag außerdem auf Verbindung der bei den
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gleichgeordneten Amtsgerichten Memmingen und Heidenheim anhängigen
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Strafverfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO abzielt, hat er ebenfalls keinen Erfolg.
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Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil bereits die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen
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übereinstimmenden Antrag auf eine auf Verfahrensverbindung abzielende Vereinbarung der beteiligten Amtsgerichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt
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haben. Insoweit hat sich die Staatsanwaltschaft Ellwangen, wie sich ihrer an
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das Amtsgericht Heidenheim gerichteten Anklageschrift vom 12. August 2004
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entnehmen lässt (Bd. III Bl. 566 d.A. 2 Ls 23 Js 4410/03), sogar ausdrücklich
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gegen eine Verfahrensverbindung ausgesprochen. Eine obergerichtliche Entscheidung über eine Verfahrensverbindung kommt aber nur dann in Betracht,
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wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren
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trotz der übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu
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keinem Ergebnis geführt hat. Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfol-
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gungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen
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Gerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Senat bei Kusch in NStZ 1993, 27; bei
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Becker in NStZ-RR 2002, 257; StraFo 2003, 235, jeweils unter Verweis auf
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BGHSt 21, 247 ff.; überholt insoweit BGHSt 9, 222 ff.)."
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Rissing-van Saan
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Detter
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Rothfuß
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Bode
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Fischer
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