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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 300/00
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2 AR 188/00
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vom
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25. Oktober 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes
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Az.: 101 Js 10902/99 VRs, 909 Js 4209/96 VRs, 804 Js 47782/97 VRs
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Staatsanwaltschaft Braunschweig
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Az.: 15 StVK 627/00 Landgericht Osnabrück
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Az.: 16 StVK 613, 614, 623 Landgericht Lüneburg
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2000 beschlossen:
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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück ist
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für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.
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Gründe:
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I.
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Gegen den Angeklagten sind durch mehrere Urteile Freiheitsstrafen
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verhängt worden. Mit Schreiben vom 24. August 2000 (Eingang am 25. August
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2000) hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig das Landgericht Osnabrück
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- Strafvollstreckungskammer - um eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB
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ersucht, wobei eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht befürwortet wurde.
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Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt
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Lingen-Damaschke. Am 28. August 2000 wurde er über die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel in die Justizvollzugsanstalt Uelzen verlegt, wo er am
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31. August 2000 zugeführt wurde.
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Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Lüneburg und des
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Landgerichts Osnabrück mit Sitz beim Amtsgericht Lingen (Ems) streiten sich
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über die Zuständigkeit für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen.
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-3-
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II.
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Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
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Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
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Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO).
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Denn für die nach §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen ist die
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Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in
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die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt
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wird, aufgenommen ist. Der Verurteilte befand sich in der Justizvollzugsanstalt
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Lingen-Damaschke, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück, in deren Bezirk diese Strafanstalt liegt, mit der Sache befaßt wurde.
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Denn "befaßt" wird das Gericht mit einer Sache schon dann, wenn Tatsachen
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aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können (vgl. u.a.
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BGHSt 26, 187 ff.; Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98, vom
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24. November 1998 - 2 ARs 487/98 und vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00).
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Daher war jedenfalls mit Eingang des Antrages der Staatsanwaltschaft Braunschweig auf Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57
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Abs. 1 StGB am 25. August 2000 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit der Sache befaßt (vgl. u.a. BGHSt 26, 214 ff.).
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Die - danach - erfolgte Verlegung des Verurteilten von der Justizvollzugsanstalt Lingen-Damaschke in die Justizvollzugsanstalt Uelzen ändert an
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der Zuständigkeit nichts (vgl. u.a. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und
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4; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1999 - 2 ARs 94/99). Nach der ständigen
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Rechtsprechung des Senats tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer so lange nicht
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ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der
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sie befaßt wurde, bevor der Verurteilte in einen zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden
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ist (vgl. u.a. BGHSt 30, 189, 191).
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Jähnke
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Otten
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Fischer
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Rothfuß
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Elf
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