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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 285/15
2 AR 178/15
vom
18. November 2015
in dem Auslieferungsverfahren
gegen
Az.: 4 Ausl A 38/15 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Az.: III - 2 Ausl 114/15 Oberlandesgericht Hamm
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. November 2015 gemäß § 14 Abs. 3 IRG beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß
§ 14 Abs. 1 IRG das Oberlandesgericht Hamm zuständig.
Gründe:
1
Die Republik Türkei beantragt aufgrund eines Haftbefehls die Auslieferung des Verurteilten zur Vollstreckung eines Strafurteils des Landgerichts
Izmir. Sie hat den letzten ihr bekannten Aufenthalt des Verurteilten in Dortmund
bezeichnet. Dort ist er nach Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgericht Hamm jedoch im Melderegister nicht erfasst, im Ausländerzentralregister nicht geführt und unter der genannten Adresse nicht bekannt. Sein Aufenthalt ist derzeit unbekannt. Daher bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht (§ 14 Abs. 3 IRG). Dies ist das
Oberlandesgericht Hamm, denn in dessen Bezirk wird gemäß § 14 Abs. 1 IRG
zuerst ermittelt.
Appl
Eschelbach
Zeng
Ott
Bartel