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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 270/00
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2 AR 174/00
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vom
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27. September 2000
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in der Bewährungssache
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gegen
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wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz
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Az.: 2 Ds 230 Js 19748/99 Amtsgericht Kitzingen
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Az.: 2 StVK 213/2000 Landgericht Amberg
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. September 2000 beschlossen:
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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist für
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die Bewährungsaufsicht und die gemäß § 453 StPO zu treffenden
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nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil des
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Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.
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Gründe:
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I.
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Durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht
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Amberg vom 23. September 1997 wurde die Vollstreckung der Strafreste aus
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dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 23. Mai 1990 und dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 13. August 1996 zur
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Bewährung ausgesetzt. Durch weiteren Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 19. Mai 2000 wurde die Bewährungszeit verlängert.
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Durch Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 wurde der
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Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Das Landgericht Amberg (Strafvollstreckungskammer) und das Amtsgericht Kitzingen (erkennendes Gericht) streiten sich über die Zuständigkeit für
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die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO)
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hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung.
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II.
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Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
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Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
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Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg
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(§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).
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Da hier eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO
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nicht in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 462 a Abs. 3
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Satz 1 StPO. Maßgebend ist vielmehr § 462 a Abs. 4 StPO, der dem Konzentrationsprinzip Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit
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e i n e s
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Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren be-
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gründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungszersplitterung soll nämlich vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen
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Entscheidungen bei e i n e m Gericht oder e i n e r Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
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stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl.
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u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). Dies gilt gerade auch in den Fällen, in
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denen verschiedene Gerichte den Angeklagten rechtskräftig zu Strafe verurteilt
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haben (§ 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 StPO).
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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist gemäß
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§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu
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treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen zur
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Bewährung ausgesetzt wurde. Nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO entscheidet in
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den Fällen des Absatzes 1 die Strafvollstreckungskammer. Da durch den Verweis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Absatz 1 Satz 1 als auch Absatz 1 Satz 2
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erfaßt wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die Strafvollstrekkungskammer "nur" zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Für
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eine Unterscheidung der Fälle dahin, ob die Strafvollstreckungskammer gemäß
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§ 462 a Abs. 1 Satz 1 zuständig ist oder nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben ist, gibt es keinen sachlichen Grund.
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Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts
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des ersten Rechtszuges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. April 2000 - 2 ARs
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83/00).
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Bode
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Detter
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Rothfuß
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Otten
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Fischer
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