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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 260/10
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2 AR 165/10
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vom
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5. August 2010
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in der Bewährungssache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Az.: 603 Js 236/09 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
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Az.: 67 AR 19/10 BEW Amtsgericht Ibbenbüren
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Az.: 22 AR 2/10 Amtsgericht Steinfurt
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Az.: 5 Ds-603 Js 236/09-142/09 Amtsgericht Viersen
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Az.: 22 Ds-603 Js 236/09-158/10 Amtsgericht Steinfurt
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. August 2010 beschlossen:
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Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 22. März
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2010 wird aufgehoben.
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Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei dem
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Amtsgericht Viersen.
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Gründe:
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1
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Das Amtsgericht Viersen hat durch Urteil vom 15. Juli 2009 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG für die Dauer
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von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach
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Steinfurt verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung gemäß § 58
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Abs. 3 Satz 2 JGG dem Amtsgericht Steinfurt übertragen. Ergänzend hat es
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das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Steinfurt abgegeben.
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Das Amtsgericht Steinfurt lehnt eine Übernahme ab.
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2
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Bei einer Entscheidung nach § 27 JGG dient das Bewährungsverfahren
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maßgeblich der Klärung der Frage, ob die in dem Schuldspruch missbilligte Tat
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auf schädliche Neigungen zurückzuführen und ob deshalb nach § 30 JGG eine
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Jugendstrafe (nachträglich) zu verhängen ist. Diese Aufgabe obliegt allein dem
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Richter, der die Entscheidung nach § 27 JGG getroffen hat (BGH, StV 98, 348).
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-3-
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Sie kann nicht - wie etwa im Fall der Aussetzung einer Jugendstrafe auf Bewährung - gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG auf den Richter übertragen werden, in
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dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält. § 62 JGG, der das Verfahren bei
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Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe regelt, sieht eine solche Möglichkeit gerade nicht vor. Insbesondere eine Verweisung auf § 58 Abs. 3 Satz 2
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JGG fehlt (BGHSt 8, 346 ff.; BGHR JGG § 28 Überwachung 1 und 2). Aus diesem Grunde kann auch das Verfahren im Ganzen nicht nach § 42 Abs. 3 JGG
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an den Richter des neuen Aufenthaltsorts abgegeben werden (BGHSt 8, 346,
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348; Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 42 Rn. 21).
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Rissing-van Saan
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Eschelbach
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Fischer
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Schmitt
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Ott
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