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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 235/03
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vom
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6. August 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2003 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Marburg vom 19. Februar 2003
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a) im Schuldspruch geändert:
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Der
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Angeklagte
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ist
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schuldig
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des
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sexuellen
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Mißbrauchs von Kindern in 31 Fällen, in einem Fall
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in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie der Körperverletzung.
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b) im Strafausspruch in den Fällen 1 bis 30 und im
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Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
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Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
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des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
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Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
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Kindern in 31 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen davon in drei Fällen in Tateinheit mit Überlassen pornografischer Schriften
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an Personen unter 18 Jahren und in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
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Jahren verurteilt.
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
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materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel
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ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
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Abs. 2 StPO.
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Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
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Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen 1 bis 30,
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wegen Überlassen pornografischer Schriften an Personen unter 18 Jahren
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(§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in den Fällen 1 bis 3 und wegen Körperverletzung in
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den Fällen 27 bis 29 kann keinen Bestand haben, weil insoweit, wie der
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Generalbundesanwalt
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zutreffend
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ausgeführt
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hat,
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Verfolgungsverjährung
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eingetreten ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Verjährung steht nicht entgegen,
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daß die Vergehen nach §§ 174, 184 und 223 StGB tateinheitlich mit sexuellem
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Mißbrauch von Kindern zusammentreffen. Auch bei Tateinheit unterliegt jede
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Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).
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Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 30 und über
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die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafen für die
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Taten in den Fällen 1 bis 29 aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB
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ausdrücklich
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berücksichtigt,
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daß
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der
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Angeklagte
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auch
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die
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verjährten
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Straftatbestände des § 174 StGB bzw. § 184 StGB und § 223 StGB verwirklicht
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hat. Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Gesichtspunkt
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die Straffindung mit beeinflußt hat, selbst wenn berücksichtigt wird, daß
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verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46
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Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.; vgl. auch Beschl. des Senats vom
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10. Oktober 2001 - 2 StR 405/01), straferschwerend gewertet werden können.
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Auch für die Strafe im Fall 30 kann ein Beruhen nicht ausgeschlossen werden,
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obwohl hier eine ausdrückliche Erwähnung der Berücksichtigung der
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Verwirklichung von § 174 StGB nicht erfolgt ist. Die Einzelstrafen in den Fällen
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1 bis 30 und die Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen werden. Die
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zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich Wertungsfehler in Rede stehen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht
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widersprechen, sind zulässig.
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Bode
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Detter
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Fischer
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Otten
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Roggenbuck
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