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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 ARs 141/15
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2 AR 90/15
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vom
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28. Juli 2015
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in der Strafvollstreckungssache
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gegen
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Az.: 75 StVK 585/12 FA Landgericht Duisburg
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Az.: 75 StVK 588/12 BEW Landgericht Duisburg
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Az.: 75 StVK 589/12 BEW Landgericht Duisburg
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Az.: 101 Js 1025/04 und 804 Js 494/07 Staatsanwaltschaft Aachen
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Juli 2015 gemäß § 14 StPO beschlossen:
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Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg vom 6. November 2012 (75 StVK 585/12, 75 StVK 588/12,
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75 StVK 589/12) bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist
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die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg.
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Gründe:
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1
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Mit Beschluss vom 6. November 2012 setzte das Landgericht Duisburg
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- Strafvollstreckungskammer - die Vollstreckung der weiteren Unterbringung in
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einer Entziehungsanstalt sowie die Vollstreckung von Strafresten aus Urteilen
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des Landgerichts Aachen und des Amtsgerichts Düren zur Bewährung aus. Mit
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Schreiben vom 9. Mai 2014 teilte der Bewährungshelfer mit, dass sich der Verurteilte seit dem 3. April 2014 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt
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Aachen befinde. Am 23. Juni 2014 erhielt das Landgericht Duisburg eine Abschrift der zum Landgericht Aachen erhobenen Anklage. Seit dem 14. November 2014 befindet sich der Verurteilte aufgrund rechtskräftigen Urteils des
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Landgerichts Aachen in Straf- bzw. Organisationshaft in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Am 22. Januar 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Aachen
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den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
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2
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Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg.
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Die einmal begründete sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg blieb gemäß § 462a Abs. 1
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Satz 2 StPO auch nach der mit Beschluss vom 6. November 2012 erfolgten
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Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung für die Entscheidung über den Widerruf bestehen.
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Die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Aachen im
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April 2014 führte nicht dazu, dass die Fortwirkungszuständigkeit des Landgerichts Duisburg beendet und das Landgericht Aachen für die Entscheidung über
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den Widerruf gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig wurde, weil
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zu diesem Zeitpunkt nicht Straf- oder Organisationshaft, sondern Untersuchungshaft gegen den Verurteilten vollstreckt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom
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27. August 2013 - 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389, 390; BGH, Beschluss
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vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358; KK/StPO-Appl, 7. Aufl.
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§ 462a Rn. 21, 25 m.w.N.).
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Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
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Duisburg für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist auch nicht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
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Aachen übergegangen, als die in der Justizvollzugsanstalt Aachen vollzogene
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Untersuchungshaft mit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen vom
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6. November 2014 (Aktenzeichen: 68 KLs 504 Js 356/14 - 13/14) am
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14. November 2014 in Organisations-/Strafhaft überging. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg bereits mit
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der Frage des Bewährungswiderrufs befasst, was bis zur abschließenden Entscheidung einen Zuständigkeitswechsel verhindert.
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Mit Eingang des Schreibens des Bewährungshelfers vom 9. Mai 2014
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und mit Übersendung der Anklageschrift vom 23. Juni 2014 war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg mit der Frage des Widerrufs der
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Strafaussetzung befasst im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH
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NStZ-RR 2012, 358).
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Mit einer Widerrufssache befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen
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aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR
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2012, 358). Solche Tatsachen können der Eingang einer Mitteilung, dass der
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Verurteilte sich in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet, oder die Erhebung einer neuen Anklage sein. Dass die Strafvollstreckungskammer nach derartigen Eingängen daraufhin nichts veranlasst, sondern den Ausgang des Verfahrens abwartet, lässt ihre (fortwirkende) örtliche Zuständigkeit nicht entfallen
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(BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389,
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390; KK/StPO-Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 17).
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Ein Zuständigkeitswechsel tritt erst ein, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg abschließend über die Frage entschieden
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hat, mit der sie befasst wurde (vgl. BGHSt 26, 165-167; KK/StPO-Appl, 7. Aufl.
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§ 462a Rn. 21 m.w.N.).
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Fischer
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Appl
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Ott
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Eschelbach
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Zeng
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