74 lines
No EOL
2.8 KiB
Text
74 lines
No EOL
2.8 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
1 StR 96/15
|
||
vom
|
||
11. November 2015
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Steuerhinterziehung
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 gemäß
|
||
§ 349 Abs. 2 und 4, § 206a Abs. 1 StPO beschlossen:
|
||
|
||
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Oktober 2014
|
||
a) aufgehoben, soweit die Angeklagte im Fall B.II.9. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden
|
||
ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der
|
||
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur
|
||
Last;
|
||
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der
|
||
Steuerhinterziehung in 14 Fällen schuldig ist.
|
||
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
||
3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 15
|
||
Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld
|
||
vom 21. Januar 2013 (Az.
|
||
|
||
) zu einer Gesamtfrei-
|
||
|
||
heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich
|
||
die mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
|
||
Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
|
||
§ 349 Abs. 2 StPO.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Soweit die Angeklagte im Fall B.II.9. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) verurteilt wurde, stellt der Senat das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses ein. Die
|
||
festgestellte Straftat ist verjährt. Die für die Steuerhinterziehung gemäß § 370
|
||
Abs. 1 Nr. 2 AO maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4
|
||
StGB) begann mit Ablauf des 31. Mai 2006 zu laufen. Die Tat war zu diesem
|
||
Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 spätestens
|
||
abzugeben war (§ 18 Abs. 3 UStG, § 149 Abs. 2 AO), im Sinne des § 78a StGB
|
||
beendet. Eine Unterbrechung der Verjährung trat vor Fristablauf nicht ein; ein
|
||
Anwendungsfall des § 376 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 97 § 23 EGAO ist nicht gegeben. Mit Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Mai 2011 ist deshalb ein Verfahrenshindernis eingetreten, welches insoweit die Einstellung des Verfahrens
|
||
gemäß § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Durch den Wegfall einer Einzelstrafe von zehn Monaten in Folge der
|
||
Teileinstellung des Verfahrens wird der Bestand des Gesamtstrafenausspruchs
|
||
nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die verbleibenden 98 Einzelstrafen, darunter zahlreiche Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr und drei
|
||
Monaten, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne den eingestellten Fall auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
|
||
Graf
|
||
|
||
Jäger
|
||
Fischer
|
||
|
||
Mosbacher
|
||
Bär
|
||
|
||
|