50 lines
No EOL
1.5 KiB
Text
50 lines
No EOL
1.5 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
1 StR 82/03
|
||
vom
|
||
15. April 2003
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2003 beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Kempten (Allgäu) vom 22. November 2002 wird als unbegründet
|
||
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
||
Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Vernehmung des
|
||
Mittäters B.
|
||
|
||
als Zeuge rechtsfehlerhaft mit der Begründung
|
||
|
||
abgelehnt, der Zeuge sei unerreichbar, greift nicht durch. Bei dem
|
||
Antrag handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, weil der
|
||
Antragswortlaut weder den Aufenthaltsort des benannten Zeugen
|
||
noch sonst erfolgversprechende Ansätze zu dessen Ermittlung
|
||
enthält. Soweit danach allenfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht kommen könnte, trägt die Revision nicht
|
||
vor, welche Bemühungen zur Beibringung des Beweismittels die
|
||
Strafkammer hätte entfalten sollen. Nach allem kommt es nicht
|
||
mehr
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
darauf an, daß der Revisionsvortrag auch deshalb unvollständig
|
||
ist, weil der Beschwerdeführer verschweigt, daß der benannte
|
||
Zeuge unbekannten Aufenthalts und zur Festnahme ausgeschrieben war (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
|
||
|
||
RiBGH Dr. Boetticher kann
|
||
wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
|
||
Nack
|
||
|
||
Nack
|
||
Hebenstreit
|
||
|
||
Schluckebier
|
||
Elf
|
||
|
||
|