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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 82/03
vom
15. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten (Allgäu) vom 22. November 2002 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Vernehmung des
Mittäters B.
als Zeuge rechtsfehlerhaft mit der Begründung
abgelehnt, der Zeuge sei unerreichbar, greift nicht durch. Bei dem
Antrag handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, weil der
Antragswortlaut weder den Aufenthaltsort des benannten Zeugen
noch sonst erfolgversprechende Ansätze zu dessen Ermittlung
enthält. Soweit danach allenfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht kommen könnte, trägt die Revision nicht
vor, welche Bemühungen zur Beibringung des Beweismittels die
Strafkammer hätte entfalten sollen. Nach allem kommt es nicht
mehr
-3-
darauf an, daß der Revisionsvortrag auch deshalb unvollständig
ist, weil der Beschwerdeführer verschweigt, daß der benannte
Zeuge unbekannten Aufenthalts und zur Festnahme ausgeschrieben war (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
RiBGH Dr. Boetticher kann
wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Nack
Nack
Hebenstreit
Schluckebier
Elf