Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/1_str__82-02.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

232 lines
No EOL
8.3 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 82/02
URTEIL
vom
30. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Oktober 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Förderung der Prostitution, Zuhälterei und Menschenhandel zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer
auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revision gegen den Freispruch und beanstandet die Strafzumessung; das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte betrieb ein Lokal, in welchem Prostituierte tätig waren. Gegenstand der Verurteilung ist die Beschäftigung der Prostituierten
S.
im Juli 2000 und der 17-jährigen Prostituierten
K.
im
-4-
August 2000; der Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung betrifft
K.
.
Im August 2000 verbrachten Bekannte des Angeklagten, die anderweitig
verfolgten F.
und R.
,
K.
in das Lokal des Angeklagten.
Bereits am ersten Tag führte K.
mit einem Freier im Kellerzimmer des
beim Angeklagten beschäftigten E.
den Geschlechtsverkehr durch. In der-
selben Nacht kam es auch zum Geschlechtsverkehr mit E.
. Der Vorwurf der
Vergewaltigung geht dahin, daß der Angeklagte, nachdem der Freier gegangen
war, in das Kellerzimmer gekommen und K.
gewaltsam zum Ge-
schlechtsverkehr gezwungen haben soll.
2. Der Angeklagte hat den Vorwurf der Vergewaltigung bestritten. Er habe K.
erst am zweiten Tag kennengelernt und sich mit ihr angefreundet.
Am späten Nachmittag sei er mit K.
in das Kellerzimmer gegangen und
es sei zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen.
Nachdem E.
K.
in der Hauptverhandlung nicht vernommen
werden konnte, hat das Landgericht die Ermittlungsrichterin und den Polizeibeamten, die K.
am 17. und 18. August 2000 vernommen hatten, sowie Be-
kannte von K.
gehört. Aufgrund der Angaben der Vernehmungspersonen
und der weiteren Zeugen konnte sich das Landgericht keine zweifelsfreie
Überzeugung zu dem Vorwurf der Vergewaltigung bilden. Es hat lediglich folgende Feststellungen zu treffen vermocht: Zu einem nicht näher bestimmbaren
Zeitpunkt am späten Abend eines Tages Anfang August 2000 habe K.
im
Kellerzimmer nacheinander mit mindestens drei Männern den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Ob dabei Gewalt angewendet wurde, habe nicht zuverlässig
festgestellt werden können.
-5-
II. Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung
1. Die Rüge, mit der die Staatsanwaltschaft geltend macht, das Landgericht hätte weitere Bemühungen entfalten müssen, die Zeugin K.
zu errei-
chen, versagt. Die in Deutschland unerreichbare Zeugin hatte im Ermittlungsverfahren angegeben, sie wohne bei ihrer Mutter in Polen und könne dort geladen werden. Telefonisch war sie dort indes nicht erreichbar. Die polnischen
Behörden hatten zudem mitgeteilt, daß die Zeugin sich dort nicht aufhalte. Die
unter dieser Adresse erfolgte Ladung kam mit dem Vermerk zurück: „Genaue
Adresse angeben“. Weshalb unter diesen Umständen eine erneute Ladung
über die Mutter der Zeugin unter derselben Anschrift, aber mit deren Nachnamen, erfolgversprechender gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin trägt auch nicht vor, daß sie eine solche Ladung angeregt hätte (vgl.
BGH NStZ 2001, 604). Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder,
aus der die Beschwerdeführerin eine erfolgreiche Aufenthaltsermittlung herleitet, ging bei der Staatsanwaltschaft München I mehr als einen Monat nach der
Urteilsverkündung ein.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Sie entspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für Fallgestaltungen aufgestellt hat, bei denen Aussage gegen Aussage
steht (vgl. nur BGH NStZ 2002, 161) und berücksichtigt insbesondere die Besonderheit des vorliegenden Falles, daß die Aussage der
K.
nur
durch deren Verhörspersonen eingeführt wurde. Aufgrund der zur Verfügung
stehenden Beweismittel genügt die Sachdarstellung auch den Anforderungen
an ein freisprechendes Urteil (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
-6-
Darauf, ob das Landgericht im Hinblick auf die Beeinträchtigung des
Fragerechts der Angeklagte wurde nach § 168c Abs. 3 und Abs. 5 StPO von
der ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung ausgeschlossen und davon
auch nicht benachrichtigt zu Unrecht die Grundsätze von BGHSt 46, 93 (siehe auch EGMR EuGRZ 2002, 37) angewendet hat, kommt es im vorliegenden
Fall nicht an. Die dort aufgestellten erhöhten Beweisanforderungen kommen
erst dann zur Anwendung, wenn der Tatrichter die Schuldfeststellung auf die
Angaben des Ermittlungsrichters stützt (vgl. BGHSt 46, 93 Leitsatz). Reichen
dem Tatrichter hingegen die Bekundungen des Belastungszeugen vor dem
Ermittlungsrichter in der Gesamtschau mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung nicht aus, hat er also trotz dieser Beweismittel vernünftige Zweifel an der Schuld, dann gelten die allgemeinen Grundsätze für die tatrichterliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung.
So liegt der Fall hier. Zwar hat das Landgericht auf die nach BGHSt 46,
93 erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung „ergänzend“ hingewiesen
(UA S. 34); es hat sich indes ersichtlich schon aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen können (UA
S. 31). Insbesondere vermochte das Landgericht eine Schuldfeststellung nicht
auf die Angaben K.
s vor der Ermittlungsrichterin stützen.
Dafür sei ausschlaggebend, daß
K.
im Ermittlungsverfah-
ren widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe sie etwa bei ihrer ersten Vernehmung bekundet, der Täter habe sie ganz ausgezogen, bei der Vernehmung am Folgetag habe sie angegeben, der Täter habe lediglich ihre Hose
bis zu den Knien heruntergezogen. Zudem seien ihre Aussagen in wesentlichen Punkten nicht bestätigt worden. Während der Vergewaltiger ein „Mischmasch aus türkisch und deutsch“ gesprochen habe, spreche der Angeklagte
-7-
fließend deutsch. Diese Ausdrucksweise entspreche wie das Landgericht
festgestellt hat der des E.
, den die Zeugin einerseits einmal belastet, ihm
andererseits aber auch Geschenke gemacht habe. Ihrer Angabe, den Täter
zuvor nie gesehen zu haben, stünden die Aussagen der Zeugen F.
R.
und
entgegen, wonach sie den Angeklagten gleich zu Beginn ihrer Tätigkeit
kennengelernt habe. Außerdem habe sie den Angeklagten bei der Lichtbildvorlage einer Einzellichtbildvorlage nicht sicher identifizieren können. Als
sie F.
und R.
gegenüber davon gesprochen habe, von drei Männern
vergewaltigt worden zu sein, hätten diese den Eindruck gehabt, diese Äußerung habe ihren Grund in dem Ärger über die nicht erfolgte Bezahlung gehabt.
Daß sich das Landgericht bei dieser Beweislage von der Zuverlässigkeit
der Angaben K.
s nicht überzeugen konnte, ist nachvollziehbar und vom
Revisionsgericht hinzunehmen.
III. Soweit die Revision die Strafzumessung angreift, ist sie offensichtlich
unbegründet. Erwähnt sei nur, daß die Wendung „Bei der Strafzumessung war
ferner auch zu berücksichtigen, daß E.
zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren mit Bewährung verurteilt worden war“, anders als die Beschwerdeführerin
an-
-8-
nimmt, gerade nicht besagt, daß sich das Landgericht ausschließlich an der
Strafe des E.
orientiert hat. Im übrigen darf der Gesichtspunkt, daß gegen
Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen, bei der Strafzumessung durchaus Berücksichtigung finden (BGH
wistra 2001, 57).
Schäfer
Nack
Schluckebier
Wahl
Kolz