75 lines
No EOL
2.5 KiB
Text
75 lines
No EOL
2.5 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
1 StR 80/14
|
||
vom
|
||
7. Mai 2014
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Steuerhinterziehung u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Paderborn vom 4. November 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen der Tat II. 62
|
||
der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
|
||
tragen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
|
||
Tateinheit mit Untreue und mit Bestechlichkeit in 62 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine auf mehrere
|
||
Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat
|
||
nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO);
|
||
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
|
||
I.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
1. Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Landgericht hinsichtlich der Tat II. 62 der Urteilsgründe sowohl eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs
|
||
Monaten als auch eine solche von acht Monaten verhängt hat. Da für diese Tat
|
||
nach der von dem Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen vorgenommenen Staffelung nach der Höhe der vereinnahmten bzw. noch ausstehenden Bestechungsgelder eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest-
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
zusetzen gewesen wäre, hat der Senat die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in dieser Höhe festgesetzt.
|
||
3
|
||
|
||
2. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Der Senat
|
||
schließt angesichts der sonst rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen aus,
|
||
dass das Landgericht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es
|
||
die für Tat II. 62 der Urteilsgründe überschießend verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten nicht berücksichtigt hätte.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
3. Der Senat weist darauf hin, dass die Tat 53 der Anklage - betreffend
|
||
die am 13. Oktober 2011 für
|
||
|
||
E.
|
||
|
||
eingereichte Einkommensteu-
|
||
|
||
ererklärung für das Jahr 2010 - nicht Gegenstand des Urteils war und das Verfahren daher insoweit noch beim Landgericht anhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom
|
||
11. März 2014 - 1 StR 655/13 mwN).
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
II.
|
||
5
|
||
|
||
Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg,
|
||
dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu
|
||
belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
|
||
Raum
|
||
|
||
Wahl
|
||
Jäger
|
||
|
||
Rothfuß
|
||
Radtke
|
||
|
||
|