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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 727/08
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vom
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21. Januar 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen bandenmäßiger Geldfälschung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 2008, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO
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a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der
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Geldfälschung schuldig ist, und
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b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
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an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
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Daneben hat es gegen den Angeklagten und drei Mitangeklagte den Verfall von
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Wertersatz in Höhe von 4.500 Euro angeordnet. Die auf eine Verfahrensrüge
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und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat
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den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den
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Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne
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von § 349 Abs. 2 StPO.
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I.
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2
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Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte von dem anderweitig Verfolgten C.
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Euro-Notenfalsifikate im Nennwert von mindestens
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19.550 Euro, um sie als echt in den Verkehr zu bringen. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit den drei Mitangeklagten L.
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, M.
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und P.
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ver-
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äußerte er diese Geldscheine am 4. Oktober 2007 gegen eine Summe von
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5.000 Euro an einen Abnehmer, bei dem es sich - was der Angeklagte nicht
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wusste - um eine Vertrauensperson der Polizei handelte.
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II.
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3
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Der Schuldspruch wegen bandenmäßiger Geldfälschung (§ 146 Abs. 2
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StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
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„Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte Mitglied der Bande war. Da das Tatbestandsmerkmal 'als Mitglied einer Bande' als ein persönliches Merkmal im Sinne des § 28
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Abs. 2 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt 47, 214, 216), findet
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der qualifizierte Tatbestand des § 146 Abs. 2 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (vgl. BGHSt 46, 120, 128). Gewerbsmäßiges Handeln im
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Sinne des § 146 Abs. 2 StGB hat das Landgericht ausdrücklich
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verneint.“
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4
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab auf Geldwäsche
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gemäß § 146 Abs. 1 StGB. Er schließt aus, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, welche die Annahme gewerbsmäßigen Handelns oder
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der Bandenmitgliedschaft des Angeklagten rechtfertigen könnten. Die Vorschrift
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des § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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5
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Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen nach sich. Der Senat kann nicht
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ausschließen, dass das Tatgericht, wenn es der Strafzumessung statt des
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Strafrahmens des § 146 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des § 146 Abs. 1 StGB
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zugrunde gelegt hätte, eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Das neue
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-5-
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Tatgericht wird Gelegenheit haben, die zu treffende Entscheidung über die Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft (UA S. 28) in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 27, 287, 288).
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RiBGH Dr. Graf ist
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erkrankt und deshalb
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an der Unterschrift
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gehindert.
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Nack
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Sander
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