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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 687/08
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vom
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3. Februar 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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München I vom 16. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
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349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
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5. Januar 2009 gibt die Fassung der 182 Seiten umfassenden Urteilsgründe
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dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:
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Die schriftlichen Urteilsgründe dienen dazu, das Ergebnis der Hauptverhandlung wiederzugeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen. Es ist dabei die Aufgabe des Richters, Wesentliches
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von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründung seiner Entscheidung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige
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eigene Bemühungen erkennen kann. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es,
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unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen
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beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu
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verstellen und den Bestand des Urteils damit zu gefährden (vgl. BGH, NStZ
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2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.).
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Nack
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Wahl
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Elf
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Hebenstreit
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Sander
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