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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 652/10
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vom
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8. Februar 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Münster vom 12. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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In den Fällen B. I. der Urteilsgründe (Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 21
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Fällen) hat das Landgericht - wenngleich es ersichtlich nicht bedacht hat, dass
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vorliegend hinsichtlich der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt neben der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB
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i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28
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Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geboten war - im Ergebnis zutreffend der
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Strafzumessung den allein nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1
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-3-
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StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu Grunde gelegt (vgl.
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BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10). Die Höhe der Lohnsteuer, zu deren Hinterziehung der Angeklagte durch seine Tatbeiträge Hilfe
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leistete, wurde - auch im Hinblick auf den der Strafzumessung zu Grunde zu
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legenden Schuldumfang - zutreffend bestimmt (vgl. BGH aaO).
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Nack
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Wahl
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Jäger
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Hebenstreit
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Sander
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