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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 582/15
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vom
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17. Februar 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Verabredung zum Verbrechen der Geiselnahme
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ECLI:DE:BGH:2016:170216B1STR582.15.0
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hof vom 15. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Der Angeklagte hat erstmals in der Hauptverhandlung nach Einvernahme mehrerer ihn belastender Zeugen Angaben zur Sache gemacht. Bei der Würdigung
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seiner Einlassung hat das Landgericht ausgeführt, er könne nicht glaubhaft
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vermitteln, dass er auf anwaltlichen Rat und trotz seiner Eigenschaft, tatsächlich oder vermeintlich Falsches immer sofort zu korrigieren, über Monate zu
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dem - aus seiner Sicht - zu Unrecht gegen ihn erhobenen Tatvorwurf gänzlich
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geschwiegen hat.
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Damit hat das Landgericht in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen
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Schweigen des Angeklagten für diesen nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem
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steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5
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Satz 1 StPO). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht
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gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für
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sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der
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durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung nachteilige
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Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965
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- 5 StR 515/65, BGHSt 20, 281, 282 ff.; Beschlüsse vom 7. Dezember 1983
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- 3 StR 484/83, StV 1984, 143; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014,
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666 f. und vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15).
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Da der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben
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machte, liegt auch kein Fall eines - der Würdigung grundsätzlich zugänglichen
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(vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147,
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148) - teilweisen Schweigens vor, so dass der dargelegte Rechtsfehler auf die
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Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 3 StR
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248/96, NStZ 1997, 147).
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Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil allerdings nicht. Dem Urteil ist zu
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entnehmen, dass das Landgericht dem prozessualen Verhalten des Angeklagten letztlich keine Bedeutung beigemessen hat, sondern seine Überzeugung
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auf die Vielzahl der gegen den Angeklagten sprechenden Beweismittel gestützt
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hat.
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Raum
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Graf
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Cirener
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Jäger
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Fischer
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