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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 582/11
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vom
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14. Dezember 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Nötigung u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Karlsruhe vom 11. August 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich
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begangener Bedrohung entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen
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hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
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materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel
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ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet i.S.d.
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§ 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241
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StGB) kann keinen Bestand haben, da dieses Delikt hinter dem spezielleren
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Vergehen der Nötigung (§ 240 StGB) zurücktritt, denn die Bedrohung war hier
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das Mittel der Nötigung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. August 2003 - 3 StR
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-3-
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137/03; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98; BGH, Beschluss
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vom 9. April 1997 - 2 StR 9/97). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. Er schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
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Die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestandes kann bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom
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23. August 2011 - 4 StR 308/11 mwN); dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes gegenüber dem Tatbestand
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des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. u.a. BGH,
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Beschluss vom 26. Mai 2011 - 4 StR 206/11 mwN). So liegt es hier: Der Unrechtsgehalt einer Bedrohung des Zeugen Z.
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mit dem Tode unter Vorhalten
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eines Messers wird von der Strafbarkeit wegen Nötigung nicht vollständig erfasst, da zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits die Drohung mit einem empfindlichen Übel ausreicht.
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3
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Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den durch
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sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
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Nack
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Rothfuß
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Jäger
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Elf
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Sander
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