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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 575/16
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vom
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23. Februar 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhinterziehung
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ECLI:DE:BGH:2017:230217B1STR575.16.0
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – zu Ziffer 2 – auf Antrag des
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Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
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23. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2016 im Strafausspruch in Bezug
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auf die Einzelstrafen der Taten II. 2. Nr. 1 und Nr. 2 sowie im
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Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
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zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten
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verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist die Revision
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unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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1. Der Angeklagte gab als Geschäftsführer der K.
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GmbH in jeweils am selben Tag beim Finanzamt eingereichten Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2006 bis
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2009 die Umsätze zu niedrig an und verschwieg in den von ihm gesondert für
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-3-
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die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 abgegebenen Einkommensteuererklärungen (verdeckte) Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Aufgrund der unrichtigen Angaben wurden Steuern in Höhe von insgesamt
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861.665,94 Euro zu niedrig festgesetzt und damit verkürzt.
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2. Das Landgericht hat in den Fällen II. 2. Nr. 1 und Nr. 2 der Urteilsgründe, die es mit Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten bzw. einem Jahr und
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zwei Monaten geahndet hat, der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zu Grunde gelegt.
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4
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In diesen Fällen (Hinterziehung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer
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und Gewerbesteuer betreffend die K.
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GmbH in den Veran-
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lagungszeiträumen 2006 und 2007) hat das Landgericht bei der Berechnung
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der verkürzten Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer die in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 noch vorzunehmenden Gewerbesteuerrückstellungen nicht berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 – 1 StR
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199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschlüsse vom 17. April 2004 – 5 StR 547/07,
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wistra 2008, 310, 313 und vom 29. Januar 2014 – 1 StR 561/13, NStZ-RR
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2014, 179). Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die in Bezug auf die verdeckten Gewinnausschüttungen zusätzlich anfallende Gewerbesteuer auch die
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Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer selbst mindert. Es hätte deshalb
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den bei der Berechnung der Körperschaftsteuerverkürzung unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung ermittelten Gewinn auch der Berechnung
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der Gewerbesteuerverkürzung zugrunde legen müssen.
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Es ist ausgeschlossen, dass eine rechtsfehlerfreie Berechnung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerverkürzung zum Wegfall des Schuldspruchs in den Fällen II. 2. Nr. 1 und Nr. 2 der Urteilsgründe führen kann.
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3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht niedrigere
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als die verhängten Einzelstrafen festgesetzt hätte, wenn es jeweils von einem
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zutreffenden Schuldumfang ausgegangen wäre. Angesichts der Aufhebung der
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beiden Einzelstrafen kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil der Rechtsfehler
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allein in einer unzutreffenden Berechnung der hinterzogenen Steuern besteht.
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Der neue Tatrichter kann freilich zusätzliche, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen treffen.
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Raum
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Graf
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Radtke
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Jäger
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Fischer
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