Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/1_str_575-12.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

38 lines
No EOL
1.4 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 575/12
vom
9. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 25. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Hang und zur Gefahrenprognose rechtsfehlerfrei auf die umfassend ausgewertete
bisherige Delinquenz des Angeklagten und deren weiter bestehende Bedingungsfaktoren gestützt; an zulässiges Verteidigungsverhalten hat sie hingegen nicht angeknüpft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - 1 StR 64/12). Die in den Urteilsgründen dargestellten Ausführungen des Sachverständigen zu einer Tendenz des Angeklagten zum Bagatellisieren, Leugnen, dem
-3-
Vorschieben einer Gedächtnislücke und der fehlenden Bereitschaft, sich mit den Folgen seiner Taten auseinanderzusetzen,
betreffen den Umgang mit früheren Taten, wie durch den Bezug
auf die Vordelinquenz deutlich wird.
Nack
Rothfuß
Cirener
Graf
Radtke