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No EOL
993 B
Text
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No EOL
993 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 573/00
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vom
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8. März 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Geiselnahme u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Offenburg vom 20. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Zur Rüge, die Strafkammer habe die Vernehmung der Auslandszeugin zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit abgelehnt, bemerkt
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der Senat:
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-3-
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Die Zeugin war wegen der nicht vollständig gewährleisteten
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Rechtspflege und der allgemein bekannten unsicheren Verhältnisse im Kosovo unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer
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Aussage und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BGH
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NJW 2001, 695, 696) unerreichbar.
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Schäfer
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Nack
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Boetticher
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Wahl
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Schluckebier
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