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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 571/11
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vom
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19. Januar 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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hier: Anhörungsrüge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2012 beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
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vom 20. Dezember 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Es kann dahinstehen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde, denn der
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Zeitpunkt der Kenntniserlangung bzw. die fehlende Kenntniserlangung von der
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Revisionsentscheidung ist nicht glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 2 und 3 StPO).
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2
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Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse
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verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde
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zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise
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der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verurteilte
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wurde gehört, aber nicht erhört.
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3
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
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§ 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
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Nack
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Rothfuß
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Elf
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Hebenstreit
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Jäger
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