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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 571/11
vom
19. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 20. Dezember 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Es kann dahinstehen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde, denn der
Zeitpunkt der Kenntniserlangung bzw. die fehlende Kenntniserlangung von der
Revisionsentscheidung ist nicht glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 2 und 3 StPO).
2
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse
verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde
zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise
der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verurteilte
wurde gehört, aber nicht erhört.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§ 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
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