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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 518/07
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vom
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20. November 2007
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in dem Sicherungsverfahren
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gegen
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 beschlossen:
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1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. Juli 2007 aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bleiben jedoch aufrechterhalten;
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insoweit wird die Revision verworfen.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, wobei dem Verfahren 186 tatmehrheitlich begangene Fälle des Betrugs zugrunde liegen. Gegen die Unterbringungsanordnung wendet sich die Beschuldigte mit ihrer Revision, welche zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt (§ 349 Abs. 4 StPO). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt werden jedoch
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aufrechterhalten (§ 349 Abs. 2 StPO).
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I.
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1. Nach dem Auszug aus dem Bundeszentralregister ist die Beschuldigte
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in den Jahren 1995 bis 2000 mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten zu Geldstrafen bzw. einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden.
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Zwischen 2003 und 2006 wurden insgesamt 29 weitere Ermittlungsverfahren,
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welche meist Betrugstaten, aber auch andere Eigentumsdelikte sowie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Gegenstand hatten, jeweils von der
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Staatsanwaltschaft wegen Schuldunfähigkeit eingestellt. Diesen Verfahrenseinstellungen lag ein Sachverständigengutachten zugrunde, in welchem der Beschuldigten eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit aufgrund des Zustandes
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einer dauerhaften Manie attestiert worden war.
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2. Der angefochtenen Entscheidung lag zugrunde, dass sich die Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 6. September 2006 verschiedene EC-Bank-Karten sowie Kreditkarten bei unterschiedlichen Banken
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ausstellen ließ und hiermit in einer Vielzahl von Fällen Einkäufe durchführte sowie Dienstleistungen in Anspruch nahm. Mangels Deckung auf den entsprechenden Konten wurden jedoch weder Zahlungen erbracht noch Lastschriften
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eingelöst. Insgesamt wurden die EC- und Kreditkarten 186 Mal eingesetzt, wobei den Servicegesellschaften mangels Deckung ein Gesamtausfall von über
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6.400 € entstand.
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3. Die Beschuldigte hat die entsprechenden Verfügungen eingeräumt
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und sich dahingehend eingelassen, dass auch des Öfteren Zahlungskarten im
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Geschäft nicht akzeptiert und ihr teilweise dann durch die Polizei abgenommen
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worden seien. Sie habe sich dann einfach neue Karten beschafft, indem sie zu
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anderen Banken gegangen sei und dort ein Konto eröffnet habe. Die Karten
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habe sie zumeist bei Geschäften im Bereich des Flughafens München einge-
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setzt, weil dort die von ihr verwendeten Karten funktioniert hätten und offenbar
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eine weitere Überprüfung der Guthaben auf den Karten nicht stattfand. Bei den
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Kreditkarten habe es sich um sog. Prepaid-Karten mit einem Anfangsguthaben
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von jeweils 44 € gehandelt. Insoweit sei in den von ihr aufgesuchten Geschäften eine Überprüfung des vorhandenen Restguthabens auf diesen Karten anscheinend nicht möglich gewesen. Im Übrigen hat das Landgericht festgestellt,
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dass die Beschuldigte teilweise eine größere Reisetätigkeit entfaltete, um jeweils an die von ihr gewünschten Warenartikel zu gelangen.
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4. Nach den Feststellungen leidet die Beschuldigte an einer Manie mit
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psychotischen Symptomen, wodurch ihre Einsichtsfähigkeit bei den Taten zwar
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erhalten war, sie aber nicht mehr steuerungsfähig im Sinne von § 20 StGB gewesen sei. Nach den Darlegungen der Sachverständigen Dr. K.
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, denen die
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Strafkammer folgt, weise die Beschuldigte eine ausgeprägte manische Symptomatik mit Ideenflucht, Weitschweifigkeit und paranoiden Größenideen auf. Die
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Beschuldigte sei insgesamt wenig krankheits- und behandlungseinsichtig und in
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der Vergangenheit durch eine große Anzahl von Schreiben an Ärzte, Rechtsanwälte und die Staatsanwaltschaft aufgefallen. Allerdings sei bei den Äußerungen der Beschuldigten immer noch "roter Faden" festzustellen, was bei schizophrenen Patienten meist nicht mehr der Fall sei, sodass eine affektive Störung nicht nahe liegend sei. Im Übrigen fielen Maniker zwar nicht durch massive
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Gewalt auf, wiesen aber erhebliche Rezidivwerte hinsichtlich Eigentums- und
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Vermögensdelikten auf. Im Fall der Beschuldigten seien weitere gleichgelagerte
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Taten zu erwarten. Zwar nehme die Beschuldigte jetzt ihre Medikation zuverlässig ein, jedoch sei äußerst zweifelhaft, ob die derzeitige Behandlungsbereitschaft der Beschuldigten in Freiheit anhalten würde. Dieser Einschätzung hat
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sich das Landgericht angeschlossen und die Unterbringung der Beschuldigten
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nach § 63 StGB angeordnet. Bei den Taten habe es sich um durchaus gewichtige Straftaten gehandelt, was nicht zuletzt aus der Gesamtsumme der entstan-
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denen Schäden folge. Es seien von der Beschuldigten auch weiterhin gleichgelagerte und damit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, weshalb sie als
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für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft werden müsse. Die angeordnete Unterbringung könne auch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Beschuldigte nicht krankheitseinsichtig sei und ohne entsprechende Motivation
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nicht zu einer Heilung gelangen könne.
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II.
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Die vorgenannten Ausführungen des Landgerichts reichen nicht aus, um
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eine Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus
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gemäß § 63 StGB stützen zu können. Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob
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nach den Feststellungen des Tatrichters die Beschuldigte vorliegend im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) gehandelt hat. Jedenfalls aber ist nicht
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ausreichend festgestellt, dass von der Beschuldigten infolge ihres Zustandes
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erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
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1. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass die Beschuldigte bei ihren Taten planmäßig und überlegt vorgegangen ist. Sie hat sich
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offenbar auf geschickte Weise nicht nur mehrfach bei verschiedenen Banken
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EC-Karten beschafft, sondern diese ebenso wie die von ihr erlangten Kreditkarten planmäßig vor allem nur bei solchen Geschäften eingesetzt, bei denen eine
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Online-Überprüfung des Guthabens bzw. des zulässigerweise in Anspruch genommenen Kreditrahmens nicht vorgenommen wurde. Zudem hat sie zur Erreichung ihres Wunsches, bestimmte Waren zu erhalten, zielgerichtete Einkaufsreisen unternommen. Auch war sich die Beschuldigte bewusst, dass sie dazu
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nicht befugt war und deshalb etwas Verbotenes tat. Danach bestehen erhebliche Zweifel, ob entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend die Vor-
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aussetzungen der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB gegeben sind. Insoweit
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wird der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
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2. Die erheblich überwiegende Zahl von betrügerischen Einkäufen betrifft
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Beträge von jeweils weniger als 30 €, teilweise sind allerdings auch Einkäufe
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zwischen 100 € und 185 € maximal festgestellt. Bei letzteren Taten handelt es
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sich zweifellos um im Sinne von § 63 StGB erhebliche rechtswidrige Taten. Sofern solche Taten auch künftig von der Beschuldigten zu erwarten sind, würde
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diese Voraussetzung des § 63 StGB gegeben sein. Jedoch ergibt sich aus den
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Feststellungen nicht in ausreichender Weise, dass die Beschuldigte wegen der
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künftig zu erwartenden Taten auch für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei dieser Gefährlichkeitsprognose ist nicht nur darauf abzustellen, ob möglicherweise
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nur ein eingeschränkter Personenkreis überhaupt geschädigt werden kann,
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sondern auch darauf, ob diesbezüglich potentiell Geschädigte einem solchen
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Schadenseintritt vorbeugen können und damit Straftaten der Beschuldigten
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letztendlich mit verhindern können. In den der angefochtenen Entscheidung
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zugrunde liegenden Sachverhalten konnte die Beschuldigte nur deswegen ihre
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betrügerischen Einkäufe vornehmen, weil es ihr offenbar ohne weitere Bonitätsprüfung mehrfach gelang, EC-Karten ausgehändigt zu erhalten. Hinzu
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kommt, dass zudem offensichtlich zur Ersparung von Telekommunikationskosten die Geschäfte diese Karten zur Zahlung entgegennahmen, ohne die Deckung jeweils zu überprüfen, was aber ohne weiteres möglich wäre. Ob in solchen Fällen, in denen die Geschädigten selbst durch Unterlassung einer ansonsten üblichen Prüfung der Kontendeckung die Begehung von Straftaten erst
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ermöglichen, der Bestand der Rechtsordnung und damit auch die öffentliche
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Sicherheit überhaupt bedroht sind, lässt der Senat offen. Jedenfalls lässt aber
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die vom Tatrichter vorgenommene Würdigung der bisherigen Tatumstände eine
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Unterbringungsanordnung nicht als gerechtfertigt erscheinen. Daher war diese
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aufzuheben.
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3. Selbst bei Bejahung der Voraussetzung des § 63 StGB wäre die Ver-
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sagung der Aussetzung der Unterbringungsanordnung zur Bewährung nach
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§ 67b StGB gerade angesichts der zugrunde liegenden Straftaten und Tatumstände grundlegender zu prüfen gewesen. Allein die nicht näher begründete
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Erwartung, die Beschuldigte werde ohne Vollzug der Unterbringungsanordnung
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die verordnete Medikamentation nicht weiter einnehmen, ist hierzu nicht ausreichend.
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4. Der neue Tatrichter wird somit die angeordnete Unterbringung nach
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§ 63 StGB nochmals umfassend zu überprüfen haben, wobei der Senat für den
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Fall der Ablehnung zusätzlich auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nF hinweist.
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Nack
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Wahl
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Hebenstreit
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Kolz
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Graf
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