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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 508/00
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vom
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22. November 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Bandendiebstahls
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2000 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 3. August 2000 im Schuldspruch dahin
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geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 34 Fällen und
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des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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Gründe:
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Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zusammen mit
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seinem Mittäter K.
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eine Diebesbande gebildet (zu den Anforderungen an
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eine Bande vgl. BGH NStZ 1999, 187), wird von den Feststellungen nicht getragen. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen nicht zu
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erwarten sind, stellt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
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StPO den Schuldspruch um.
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Die Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zu einer Aufhebung
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des Strafausspruchs. Das Landgericht hat in allen Fällen einen minder schweren Fall des Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 2 StGB angenommen und
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zudem bei den Versuchen eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2,
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§ 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Der Senat kann ausschließen, daß die verhängten Einzelstrafen (von vier Monaten bis zu einem Jahr) und die Gesamts-
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trafe von vier Jahren niedriger ausgefallen wären, wenn die Strafen dem
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Strafrahmen der §§ 242 oder 243 StGB entnommen worden wären.
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Schäfer
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Nack
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Schluckebier
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Wahl
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Schaal
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