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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 506/06
vom
8. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2006 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 7. Juni 2006 wird mit der Maßgabe verworfen,
dass die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen
entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr in
Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in drei Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Hochheim am Main vom 25.03.2004 und unter Einbeziehung
der dortigen Einzelstrafen von zwei Monaten und vier Monaten Freiheitsstrafe
zu der Gesamtstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen
wurde er freigesprochen.
2
1. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a
Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des
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§ 30a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu
einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (st. Rspr.; vgl. Nachweise
bei Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 Rdn. 39). Insoweit kommt der bandenmäßigen
Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.
Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen.
3
2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt die Einzelstrafaussprüche unberührt, weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht verändert.
4
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend ausführt, ist der Revision zuzugeben, dass das Urteil den Inhalt der Aussage des
Angeklagten gegenüber der Polizei vom 1. Juni 2006 nicht wiedergibt. Der Senat kann vor dem Hintergrund der auf UA S. 9 im Anschluss dargestellten Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausschließen, dass dieser
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gegenüber der Polizei substanziell weiterführende Angaben gemacht hatte.
Ferner ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen mit hinreichender Deutlichkeit,
dass der Angeklagte keine ernsthafte Aufklärungsbereitschaft gezeigt hat.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Boetticher
Elf