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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 498/03
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vom
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11. Dezember 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2003 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Karlsruhe vom 6. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Feststellungen zur Zubereitung der vom Opfer kaum mehr berührten Mahlzeit stellen die sehr sorgfältige Beweiswürdigung nicht in Frage. Unmittelbar ist
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dieser Aspekt für die Beweisführung ohne Bedeutung. Die Feststellung, wonach die Angeklagte vor der Tat das Abendessen bereitete, während M.
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G.
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, das Opfer, sich selbst einen Salat machte, steht aber auch nicht zur Be-
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wertung der Angaben des damals neunjährigen Zeugen Mu.
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G.
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, des En-
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kels der Angeklagten, im Widerspruch. Die Strafkammer folgte nach eingehender Würdigung den Angaben des bei der Vernehmung vor Gericht
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13-jährigen Zeugen, wonach er die Wohnung der Großeltern - den Tatort -,
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entgegen seiner ersten, aber alsbald nachvollziehbar berichtigten Aussage, vor
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der Tötung des Großvaters nicht nochmals kurz betreten hat. Seine Bemerkung
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über die Zubereitung der Speisen durch die Großeltern in seiner ersten Äußerung konnte daher nicht auf Beobachtungen vom Tattag beruhen. Hierzu steht
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gleichwohl nicht in Widerspruch, daß das Landgericht auch für diesen Tag ent-
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sprechende Feststellungen traf. Denn der Vorgang der abendlichen Essenszubereitung war regelmäßig - "wie üblich" - derselbe (UA S. 8). Dies konnte
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Mu.
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G.
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schon oft beobachtet haben. Der Schluß auf denselben Ablauf der
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Vorbereitung des Abendessens am Tatabend liegt nahe, er ist jedenfalls
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rechtsfehlerfrei möglich, zumal die Strafkammer den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort (UA S. 29) entnehmen konnte, daß die Speisen
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tatsächlich bereitet worden waren. Reste der ersten Bissen fanden sich zudem
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in der Mundhöhle und im Magen (UA S. 13) des Tatopfers .
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Nack
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Wahl
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Kolz
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Boetticher
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Hebenstreit
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