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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 492/02
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vom
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23. Dezember 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 2002 beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Juni 2002 dahin abgeändert, daß der
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Angeklagte des Betrugs in 128 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in sechs Fällen in Tateinheit mit Mißbrauch von
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Titeln, sowie des versuchten Betrugs in neun Fällen, jeweils in
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Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist. Die im Fall II A
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13.9 verhängte Einzelstrafe entfällt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 19. November 2002 zutreffend ausgeführt:
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"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 129
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Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in sechs Fällen in weiterer Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und wegen
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versuchten Betrugs in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem
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Urteil des Landgerichts Dessau vom 9. April 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit der Sachrüge wendet er sich gegen den Schuldspruch, soweit er im Fall
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II.B.3. wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde, und umfassend
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gegen den Strafausspruch.
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-3-
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Die Beschränkung der Revision ist mit der Maßgabe wirksam,
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dass sie hinsichtlich der Tat A.II.13.9. entfällt. Das Landgericht
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hat keine Feststellung zu diesem Fall getroffen. Es fehlt somit an
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den für die Beurteilung der Schuld erforderlichen Feststellungen
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insbesondere zur Schadenshöhe, sodass eine isolierte Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hier nicht möglich ist (vgl. BGH,
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Urteil vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/95; KK-Ruß, 4. Aufl., §
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318 Rdnr. 7 a).
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Die Abänderung des Schuldspruchs in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang ist wegen der fehlenden Feststellungen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1996 - 2 StR
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237/96). Eine Entscheidung über den Fall II.A.13.9. ist auch erforderlich, weil er ebenfalls Gegenstand des zur Überprüfung vorgelegten Urteils ist. Damit entfällt die Verurteilung wegen dieser
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Tat, die lediglich im Urteilstenor und bei der Strafzumessung aufgeführt wurde. Einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs
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bedarf es nicht, weil angesichts der Vielzahl der übrigen Taten
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und der Höhe der für sie festgesetzten Einzelstrafen ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere
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als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe (ein Monat) außer Betracht gelassen hätte."
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Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die
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Ausführungen des Generalbundesanwalts. Der geringe Teilerfolg
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der Revision hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluß
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(§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
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Nack
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Wahl
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Kolz
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Schluckebier
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Elf
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