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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 487/06
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vom
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25. Oktober 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Stuttgart vom 20. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge eines Verstoßes gegen
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den Fair-Trial-Grundsatz:
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Wie die Revision selbst mitteilt, hatte der Angeklagte nach dem
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Erstgespräch der Verteidigerin mit dem Vorsitzenden bis zum Beginn der Hauptverhandlung mindestens zweimal gegen Auflagen
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des Haftverschonungsbeschlusses verstoßen, sodass bereits der
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erneute Vollzug der Untersuchungshaft drohte und damit auch eine
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andere Einschätzung der Person des Angeklagten sich aufdrängte.
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-3Im Übrigen kann, was dem verteidigten Angeklagten bewusst sein
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musste, sich allein aus einem formlosen Gespräch nur mit dem
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Vorsitzenden der Strafkammer keine verbindliche Zusage über eine
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Strafhöhe ergeben. Dies gilt in gleicher Weise für ein Gespräch mit
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der gesamten Strafkammer und der Staatsanwältin, wenn insoweit wie vorliegend - klar ersichtlich ist, dass die Strafkammer hierüber
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noch nicht beraten hat und zudem auch für alle erkennbar eine Absprache dabei gerade nicht zustande gekommen ist.
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Solange es aber an einer verbindlichen Absprache der Prozessbeteiligten fehlt, verstößt das Gericht nicht gegen den Fair-TrialGrundsatz, wenn es die Strafe nicht nach den Vorstellungen des
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verteidigten Angeklagten bemisst, auch wenn dieser zuvor ein Geständnis abgelegt hat.
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Herr RiBGH Dr. Kolz
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befindet sich in Urlaub
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und ist deshalb an der
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Unterschrift verhindert.
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Nack
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Wahl
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Elf
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Nack
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Graf
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