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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 472/94
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vom
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10. Oktober 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Mordes u.a.
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-2-
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlossen:
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Die Anträge des Verurteilten vom 5. Juli 2000 werden zurückgewiesen.
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Gründe:
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Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom
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18. März 1994 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen
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von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat der
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Senat durch Beschluß vom 5. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
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Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 5. Juli 2000 nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzulässig.
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Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurteilung
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aus dem Jahre 1993 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann daher
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nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragener
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Umstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).
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Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann
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der Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn diese
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unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl.
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BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.
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Der Sache nach wendet sich der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, im wesentlichen dagegen, daß sein Antrag auf Absehen von der
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weiteren Vollstreckung gemäß § 456 a StGB abgelehnt worden ist. Insoweit hat
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er bereits nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise gemäß § 23 EGGVG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht München gestellt, der abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auch
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noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 EGGVG
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die Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig ist.
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Schäfer
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Boetticher
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Kolz
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Schluckebier
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Hebenstreit
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