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No EOL
797 B
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No EOL
797 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 462/12
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vom
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23. Oktober 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2012 wird mit der Maßgabe, dass im Schuldspruch die
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Worte „schwerer Vergewaltigung“ durch die Worte „schwerer sexueller
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Nötigung“ ersetzt werden, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Nack
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Rothfuß
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Cirener
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Jäger
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Radtke
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