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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 456/12
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vom
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9. Oktober 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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München I vom 13. April 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Unterbringung des Angeklagten in
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einer Entziehungsanstalt entfällt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweitig rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zudem ist seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden.
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2
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Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Unterbringung, bleibt im Übrigen aber gemäß § 349 Abs. 2 StPO erfolglos.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der Angeklagte
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mit seiner Freundin, deren Vater sowie dessen Lebensgefährtin, der später Geschädigten, den Abend des 10. September 2007 in der Wohnung des Vaters.
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Nachdem der Angeklagte von der Geschädigten wegen des Altersunterschieds
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zu seiner Freundin als Kinderschänder beschimpft worden war, verließ er in
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den frühen Morgenstunden mit seiner Freundin die Wohnung und begab sich
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durch das Treppenhaus auf den Heimweg. Jedoch setzte ihm die Geschädigte
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mit dem Bemerken „dem Bürscherl werde ich es zeigen“ nach. Hierzu hatte sie
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Pfefferspray mitgenommen, das sie im Treppenhaus versprühte, wodurch aber
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der Angeklagte und seine Freundin nicht beeinträchtigt wurden, da sie sich
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schon weiter unten im Treppenhaus befanden. Der Angeklagte versuchte, eine
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von ihm mitgeführte Bierflasche zu zerschlagen, was ihm zunächst nicht gelang. Seine Freundin legte ihr Baby in den im Flur abgestellten Kinderwagen
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und verließ das Haus. Der Angeklagte blieb im Hausflur, wo es ihm nunmehr
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gelang, die Bierflasche abzuschlagen. Als die Geschädigte das Treppenhaus
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erreichte und sie dem Angeklagten gegenüberstand, rammte er ihr unvermittelt
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das Ende der Flasche gegen die Brust, wodurch diese mehrere Stich- und
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Schnittwunden erlitt. Dabei war der Angeklagte zwar alkoholbedingt enthemmt,
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jedoch nicht erheblich in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt.
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2. Schuld- und Strafausspruch sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen dem Revisionsvortrag bestand nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt kein Anlass, eine Putativnotwehr, einen Notwehrexzess
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oder gar einen Verbotsirrtum zu erörtern, auf deren Voraussetzungen sich auch
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der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt berufen hat.
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3. Jedoch wendet sich die Revision zu Recht gegen die Anordnung der
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Maßregel. Diese kann nicht bestehen bleiben.
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Angesichts der landgerichtlichen Wertung, der Angeklagte sei nur leicht
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alkoholisiert gewesen und es habe sich um eine von der Provokation durch das
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spätere Opfer initiierte Spontantat gehandelt, versteht sich schon der symptomatische Zusammenhang zwischen der Tat und dem festgestellten Hang nicht
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von selbst (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 120/11).
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Ungeachtet dessen ist aber jedenfalls die Gefahr weiterer erheblicher
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rechtswidriger, auf den Hang zurückgehender Taten durch den Angeklagten
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nicht belegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die anzustellende Gefahrprognose ist
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derjenige der Hauptverhandlung (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR
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356/10, NStZ-RR 2011, 77 mwN). Das Urteil enthält hierzu nur die formelhafte
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Ausführung, es bestehe aufgrund eines Hangs die „große Gefahr vergleichbarer und erheblicher Taten aus dem Bereich der Körperverletzung/gefährlichen
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Körperverletzung“. Diese Überzeugung entbehrt einer Begründung, die indes
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erforderlich ist (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1). Insbesondere
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angesichts des erheblichen Zeitraums von über viereinhalb Jahren zwischen
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der Anlasstat und der Hauptverhandlung versteht sich dies nicht von selbst.
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Vielmehr bestehen wegen des über Jahre währenden straflosen Verhaltens für
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den vor allem zwischen 2003 und 2007 straffällig gewordenen Angeklagten hieran durchgreifende Zweifel.
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So ergibt sich aus den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, dass der Angeklagte zuletzt am 2. April 2009 straffällig wurde, indem er
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eine Beleidigung beging. Die vorsätzliche Körperverletzung, wegen der er zu
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der hier einbezogenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, hatte der Angeklagte wenige Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Geschehen begangen. Die Vollstreckung der deswegen gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe war
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bis zur Einbeziehung in das hiesige Urteil zur Bewährung ausgesetzt. Außer
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der Beleidigung am 2. April 2009 ist der Angeklagte nach seinem Schlaganfall
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im Jahr 2008 nicht mehr straffällig geworden, obwohl er sich seit dem 27. November 2008 bis zur Inhaftierung in dieser Sache am 19. Januar 2012 auf freiem Fuß befand.
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4. Der Senat kann ausschließen, dass eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die eine vom Angeklagten ausgehende Gefahr im Sinne des § 64 StGB belegen und mithin die Anordnung der Unterbringung rechtfertigen. Denn die insoweit relevanten persönlichen Verhältnisse des Angeklagten teilt das Urteil vollständig mit. Der Senat erkennt daher entsprechend § 354
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Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Maßregel (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April
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2008 - 1 StR 167/08 mwN).
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5. Der Wegfall der Unterbringung in der Entziehungsanstalt gefährdet
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den für sich genommen rechtsfehlerfreien Strafausspruch nicht. Grundsätzlich
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besteht zwischen den Rechtsfolgen von Strafe und Maßregel keine Wechselwirkung (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 363, 365
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mwN). Auch die Urteilsgründe ergeben keinerlei Anhaltspunkte für einen Einfluss der Anordnung der Unterbringung auf die Entscheidung über die Höhe der
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Strafe.
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6. Da die Revision hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs erfolglos
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bleibt, war für die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO kein Raum.
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Nack
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Wahl
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Graf
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Rothfuß
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Cirener
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