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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 442/07
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vom
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20. November 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. März 2007 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
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Verbreitung pornografischer Schriften in drei tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex II.3.a) verurteilt worden ist; insoweit
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trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die
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dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;
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b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
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dass der Angeklagte
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- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 156 tatmehrheitlichen Fällen
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- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 84
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tatmehrheitlichen Fällen
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- der Verbreitung pornografischer Schriften
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- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 100 tatmehrheitlichen Fällen
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- des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
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- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei
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tatmehrheitlichen Fällen
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- des Besitzes kinderpornografischer Schriften
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- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen
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schuldig ist.
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2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren
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entstandenen notwendigen Auslagen.
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Gründe:
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1
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1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
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"Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen, soweit dem Angeklagten zur Last lag, im Zeitraum zwischen dem 28. Januar 2001 und
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dem 27. Dezember 2003 durch drei selbständige Handlungen pornographische Schriften verbreitet zu haben (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der
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Fassung vom 13. November 1998; Tatkomplex II.3.a). Bezüglich dieses
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Tatvorwurfs ist Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB
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eingetreten. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November
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1998 droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Mithin
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beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5
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StGB). Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er die
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ihm vorgeworfenen Straftaten schon zu Beginn des Tatzeitraums - mithin
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noch im Januar/Februar 2001 - begangen hat. Das Ermittlungsverfahren
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gegen den Angeklagten ist aber erst aufgrund der Strafanzeige des Ge-
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-4-
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schädigten
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S.
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vom 28. März 2006 eingeleitet worden. Ein
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Anwendungsfall des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nicht vor."
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2
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Dem schließt sich der Senat an.
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3
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Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.
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4
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Trotz des Wegfalls dieser Vorwürfe kann die Gesamtstrafe bestehen
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bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen auch
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verjährte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte
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Straftaten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38b m.w.N.). Jedenfalls fielen die entfallenden drei Einzelstrafen von jeweils drei Monaten angesichts der Vielzahl der verbleibenden Taten, die fast durchgängig mit deutlich
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höheren Einzelstrafen geahndet wurden, in keiner Weise ins Gewicht.
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2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet (§ 349
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5
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Abs. 2 StPO).
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Nack
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Wahl
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Kolz
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Boetticher
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Graf
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