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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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1 StR 442/00
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vom
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22. November 2000
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in der Strafsache
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wegen Untreue u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2000 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Mannheim vom 17. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat zu den Ablehnungsrügen:
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1. Das Landgericht hat drei Ablehnungsanträge des Angeklagten als unzulässig behandelt, weil die dafür vorgebrachten Gründe zur Rechtfertigung
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eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet seien (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
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Das begegnet hier hinsichtlich der abgelehnten berufsrichterlichen Beisitzerinnen sowie im Blick auf das zweite und dritte Ablehnungsgesuch gegen den
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Vorsitzenden der Strafkammer keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,
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wohl aber, soweit der Vorsitzende der Strafkammer bereits mit Schriftsatz vom
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15. Juni 2000 abgelehnt worden war.
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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß solche zur Ablehnung herangezogenen Umstände, die aus zwingenden rechtli-
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chen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet
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sind, zur Unzulässigkeit der Ablehnung führen. Eine völlig ungeeignete Begründung ist rechtlich wie das Fehlen einer Begründung zu behandeln (vgl.
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BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311). Hier liegt auf
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der Hand, daß die benannten Ablehnungsgründe die Ablehnung der berufsrichterlichen Beisitzerinnen nicht zu begründen vermochten. Gleiches gilt für
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die gegen den Vorsitzenden mit den beiden Folgeablehnungen geltend gemachten weiteren Gründe. Namentlich die Auffassung, es bedürfe bei der Angabe des Betreffs eines Strafverfahrens neben dem Vor- und Zunamen des
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Beschuldigten sowie der Benennung eines der in Rede stehenden Delikte der
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Hinzufügung der Anrede "Herr" sowie der Berufsbezeichnung, geht fehl; darauf
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eine Richterablehnung stützen zu wollen, ist abwegig. Ebensowenig ist die
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Mitwirkung an der Entscheidung über die für unzulässig erachteten ersten beiden Ablehnungsgesuche für sich genommen als Ablehnungsgrund geeignet;
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das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß diese rechtliche
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Bewertung hinsichtlich des ersten gegen den Strafkammervorsitzenden gerichteten Ablehnungsgesuches rechtlich unzutreffend war (vgl. für den Fall einer unzutreffenden Rechtsauffassung BGH NStZ 1999, 311).
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2. Hinsichtlich der gegen den Vorsitzenden der Strafkammer im ersten
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Ablehnungsantrag geltend gemachten zahlreichen Umstände, auf die dessen
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Ablehnung gestützt wurde, fehlte der Begründung nicht von vornherein die
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Eignung zur Ablehnung. Insoweit kann der Fall dem Fehlen einer Begründung
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nicht gleicherachtet werden. Die verfahrensleitenden Maßnahmen und die Behandlung von Anliegen des Verteidigers, auf die das Gesuch im wesentlichen
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gestützt war, vermögen unter bestimmten Umständen in ihrer Summe sehr wohl
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die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das mag etwa dann gelten,
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wenn ein nachvollziehbarer Grund für sie jeweils nicht erkennbar wäre. Es
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kommt bei der Bewertung also stets auf die prozedurale Lage an. Das ist dann
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aber eine Frage der Begründetheit des Ablehnungsantrages.
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Der bezeichnete Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 338 Nr. 3 StPO). Denn das Ablehnungsgesuch war jedenfalls sachlich nicht begründet. Das hat der Senat nach Beschwerdegrundsätzen nachzuprüfen (vgl. BGHSt 23, 265 ff.). Diese Prüfung ergibt, daß der
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Angeklagte bei verständiger Würdigung des Sachverhalts keinen Grund hatte,
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an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu
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zweifeln. Die Umstände, auf die das erste Ablehnungsgesuch gestützt war, finden - soweit sie sich als ablehnungsgeeignet erweisen - in der dienstlichen
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Äußerung des Vorsitzenden vom 16. Juni 2000 ihre Erläuterung und Erklärung.
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Auch die vom Vorsitzenden in seinem Schreiben vom 13. Juni 2000 an den
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Verteidiger Rechtsanwalt P.
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geäußerte Besorgnis, dessen Schreiben vom
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8. Juni 2000 "könnte geeignet erscheinen, die Annahme zu begründen, daß es
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lediglich um eine Verfahrensverzögerung" gehe, lag hier angesichts des Vorlaufs nicht neben der Sache. Nichts anderes ergibt sich insoweit, wenn die
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rechtlich unzutreffende Beurteilung des ersten, gegen den Vorsitzenden gerichteten Gesuchs als unzulässig mit in Betracht gezogen wird.
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Schäfer
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Nack
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Kolz
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Schluckebier
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Schaal
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