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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 426/15
vom
21. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:211216B1STR426.15.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2016 gemäß
§ 356a StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung
rechtlichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 20. Januar 2016 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. März 2015 durch Beschluss vom 20. Januar 2016
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom
15. November 2016, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 22. November
2016, beantragt nun Rechtsanwalt D.
namens und im Auftrag des Verur-
teilten „Wiedereinsetzung in das Revisionsverfahren“. Im Rahmen der Akteneinsicht in die Verfahrensakten habe er festgestellt, dass ein von Rechtsanwalt
S.
im Rahmen des Revisionsverfahrens gefertigter und eine umfangrei-
che Revisionsbegründung enthaltender Schriftsatz vom 9. Juli 2015 sich nicht
bei den Verfahrensakten befinde. Er sei deshalb zur Überzeugung gelangt,
dass dieser Schriftsatz vom Landgericht Augsburg nicht an den Bundesgerichtshof weitergeleitet und dementsprechend bei der Revisionsentscheidung
des Senats auch nicht berücksichtigt worden sei.
2
Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Antrag des
Verurteilten ist zurückzuweisen.
-3-
3
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 20. Januar 2016 ist nicht zulässig erhoben, weil entgegen
§ 356a Satz 2 und 3 StPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, wann
der Beschwerdeführer von der von ihm geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat.
4
2. Auch in der Sache könnte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben;
denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der
Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5
Auch der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt S.
vom 9. Juli
2015 lag dem Senat bei der Entscheidung über die Revision des Verurteilten
vor. Aus dem in dieser Sache angelegten Senatsheft ergibt sich zudem, dass
dieser zunächst beim Landgericht Augsburg eingegangene Schriftsatz entgegen der Annahme des Verurteilten über den Generalbundesanwalt an den
Bundesgerichtshof weitergeleitet worden ist. In seiner auf die Verwerfung der
Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO gerichteten Antragsschrift
vom 14. September 2015 hat sich der Generalbundesanwalt ausdrücklich mit
dem Inhalt des Schriftsatzes vom 9. Juli 2015 auseinandergesetzt (Antragsschrift S. 2). Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen
des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für
durchgreifend erachtet.
-4-
6
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. die Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2015
1 StR 121/15 und vom 2. September 2015 1 StR 207/15).
Raum
Graf
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Fischer